170 XX.
Bekanntmachung.
(Vom 5. September 1903.)
Die Einrichtung von Untersuchungsämtern für ansteckende Krankheiten betreffend.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß vom 1. Oktober d. J. an bei den
hygienischen Instituten der Universitäten Heidelberg und Freiburg Untersuchungsämter für
ansteckende Krankheiten errichtet werden, deren Verhältnisse durch die anliegende Dienstordnung
· der Untersuchungsämter für ansteckende Krankheiten geregelt sind.
Karlsruhe, den 5. September 1903.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium
des Kultus und Unterrichts. des Innern.
von Dusch. Schenkel.
Umhauer. Jöhrenbach.
Dienstorènung
der
Untersuchungsämter für ansteckende Krankheiten.
81.
Die Untersuchungsämter für ansteckende Krankheiten, welche den Großherzoglich hygienischen
Instituten zu Heidelberg und Freiburg angegliedert sind, haben die Aufgabe:
a. behufs wirksamer Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten den praktischen Arzten
und den Sanitätsbeamten eine tunlichst frühzeitige Feststellung derjenigen Infektions-
krankheiten zu ermöglichen, deren Erreger seiner Zeit bekannt und der bakteriologischen
Ermittlung zugängig sind; hierher gehören von den gemeingefährlichen Krankheiten
Cholera und Pest und von den übrigen übertragbaren Krankheiten: Tuberkulose,
Unterleibstyphus, Diphtherie, Gonorrhoe, Wundinfektionskrankheiten eventuell auch
Jufluenza und Pneumonie;
b. in Ergänzung der Aufgaben der stalten bei der Unter-
suchung von Nahrungsmitteln und Getränken mitzuwirken, in Fällen, in welchen
bakteriologische Untersuchungen zur Feststellung etwaiger Erreger von Menschen= und
Tierkrankheiten in Frage kommen.
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