Nr. XXI. 173
Gesebzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 29. September 1903.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Ge-
flügelcholera betreffend; die Ausübung und den Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend; die Bezirke der Kulturinspektionen
betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 16. September 1903.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903 Seite 117) bis zum
1. April 1904 verlängert.
Karlsruhe, den 16. September 1903.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
Schenkel.
von Campenhausen.
Verordnung.
(Vom 24. September 1903.)
Die Ausübung und den Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend.
Der § 1 der diesseitigen Verordnung vom 4. Dezember 1897 obigen Betreffs (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Nr. XXIV) erhält mit Wirkung vom 1. Jannar 1904 die nachstehende
assung:
Fsung „Zum Fang von Blaufelchen und Weißfelchen dürfen nur Netze von mindestens 4 cm
Maschenweite verwendet werden.“
Karlsruhe, den 24. September 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Hollerbach
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903. 28