Ot
J.
8 16.
Bei jedem Eintrag einer neuen Einschätzung ist in Spalte 4 der Tag zu bezeichnen, mit Eimragung
welchem die Wirkung der Einschätzung nach den §§ 19, 23, 25, 26 und 27 des Gesetzes in won uhngen
Kraft tritt. gängen.
Kommen Gebäude in Abgang, so sind nur die Einträge in den Spalten 1, 5, 6 und 9
abzuschreiben, während bei einem Zugang alle Spalten auszufüllen sind.
Der Eintrag einer neuen oder verlängerten privaten Fünftelversicherung (Spalte 10) darf
nicht mehr stattfinden.
* 7.
Tritt bei versicherten Gebäuden ein Wechsel des oder der Eigenthümer ein, so ist sofort Eigenhume-
nach dem Eintrag zum Grundbuch auch entsprechender Eintrag zum Feuerversicherungsbuch zu weoechiel.
machen und dem Bezirksamt hievon zu gleichem Zwecke Nachricht zu geben.
Der grundbuchamtliche Hilfsbeamte ## bei den Gemeindegrundt tern und denjenigen
staatlichen Grundbuchämtern, bei denen ein Hilfsbeamter nicht vorhanden ist, der Grundbuch-
beamte selbst — hat dem Gemeinderath die zur Erfüllung der Vorschrift in Absatz #
erforderlichen Mittheilungen zu machen.
8 18.
Die Bezirksämter haben darüber zu wachen, daß die Feuerversicherungsbücher vorschrifts= Ueber-
mäßig angelegt und geführt werden. Sie können die zur Beseitigung von wahrgenommenen zwchung durch
Mißständen erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere auch die Gemeinden dazu anhalten, emeer.
an Stelle unübersichtlich gewordener Bücher neue anzulegen.
IV. Aufnahme zur Versicherung.
A. Regelmäßige Einschätzungen.
19.
Alljährlich zu Beginn des Monats Oktober erläßt der Gemeinderath eine auf ortsübliche Aufforderung
Weise bekannt zu machende Auffordernng zur Erstattung der in § 21 Absatz 1 und 2 des E
Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen.
8 20.
Bei Aufstellung des für die Bauschätzer bestimmten Verzeichnisses der währeud des Verzeichniß
Jahres neu errichteten, abgängig gewordenen oder in ihrem Versicherungswerth veränderten harn
Gebäude (§ 22 des Gesetzes) hat sich der Gemeinderath durch geeignete Erhebungen darüber Gebände.
zu verlässigen, ob alle in Betracht kommenden Gebäude richtig angemeldet sind, und verneinen-
den Falls für die Aufnahme auch der nicht angemeldeten Gebäude in das Verzeichniß Sorge zu
tragen. Die säumigen Anzeigepflichtigen sind vom Bürgermeister dem Bezirksamt zur Anzeige
zu bringen.