Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

190 XXII. 
Verordnung. 
(Vom 18. September 1903.) 
Das Verfahren bei Aufnahme von Geisteskranken und Geistesschwachen in öffentliche und private 
Irren= und Krankenanstalten betreffend. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird hiermit angeordnet, daß an Stelle des in 
8 1 Ziffer 1 Absatz 4 der landesherrlichen Verordnung vom 3. Oktober 1895 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 367) vorgeschriebenen Fragebogens künftighin für die Aufnahme eines 
Geisteskranken in eine öffentliche oder private Irrenanstalt des Landes Fragebogen nach den 
· anliegenden Formularen ausgefüllt werden, von denen der gemeinderätliche Fragebogen zugleich 
— die in den Statuten der staatlichen Irrenanstalten vorgeschriebenen Zeugnisse des Gemeinde- 
rats und Standesbeamten, sowie der Ortspolizeibehörde ersetzt und vom Gemeinderat jeweils 
dem Bezirksamt vorzulegen ist, während der ärztliche Fragebogen seitens des Arztes unmittel- 
bar dem zuständigen Bezirksarzt einzusenden ist. 
Karlsruhe, den 18. September 1903. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium 
des Kultus und Unterrichts. des Innern. 
von Dusch. Schenkel. 
Umhauer. Föhrenbach. 
Gemcinde-(Stadt-hrätlicher Fragebogen 
für die Aufnahme in eine öffentliche oder private Irrenanstalt. 
Fragen: Antworten: 
1. Perfönliche Verhältnisse des Kranken. 
a. Vorname und Familienname: 
(bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen 
weiblichen Kranken auch Geburtsname, sowie Vor- 
und Familienname des Ehemannes). 
b. Tag und Jahr der Geburt: 
c. Geburtsort und Amtsbezirk: 
(bei außerhalb des Großherzogtums Geborenen 
auch Geburtsland).
	        
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