Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

198 XXIII. 
poetischer und prophetischer Schriften des alten Testaments in einigem Umfang mit 
Verständnis in grammatischer, syntaktischer und lexikalischer Hinsicht nachgewiesen und 
2. in zwei weiteren, dem gleichen Gebiet des Unterrichts angehörigen Prüfungsfächern 
(§ 8 Ziffer 1 B I und 1Il der Prüfungsordnung) — unter Beschränkung auf Deutsch, 
Latein, Griechisch, Französisch, Englisch, Mathematik, Chemie und Mineralogie, 
Botanik und Zoologie — mindestens diejenigen Kenntnisse dargelegt haben, welche für 
solche nach der Prüfungsordnung als Nebenfächer angefordert werden. 
§ 2. 
Für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichnete Prüfung gelten folgende besondere 
Bestimmungen: 
1. Nachweis der erteilten staatlichen Zulassung zur ständigen öffentlichen Ausübung 
kirchlicher Funktionen, ferner Nachweis darüber, daß der Prüfungsbewerber während 
des dreijährigen Studiums an einer deutschen Universität oder nach dessen Beendigung 
während mindestens vier Halbjahren an einer deutschen Hochschule Vorlesungen und 
Übungen über die im vorhergehenden Paragraphen unter Ziffer 1 und 2 benannten 
Prüfungsfächer besucht hat, ist der Meldung (5 5 der Prüfungsordnung) beizufügen. 
2. Als schriftliche Hausarbeit (§ 21 der Prüfungsordnung) ist nur eine Aufgabe aus 
dem pädagogischen Gebiet zu stelleu. 
3. In den unter Ziffer 1 und 2 des vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Prüfungs- 
fächern ist je eine schriftliche Klaufurarbeit zu verlangen. 
Im übrigen finden die Bestimmungen der Prüfungsordnung für das Lehramt an höheren 
Schulen auch auf die nach § 1 dieser Verordnung vorzunehmende Prüfung siungemäße 
Anwendung. 
§ 3. 
Der Oberschulrat wird vor der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung die 
Meldung nebst Belegen der in § 1b bezeichneten Kirchenbehörde mitteilen zur Erklärung, ob 
der Prüfungsbewerber zur Erteilung des Religionsunterrichts seines Bekenntnisses für alle 
Klassen der Mittelschulen mit neunjährigem Lehrkurs besähigt sei. 
Nur wenn diese Erklärung vorbehaltslos erteilt ist, darf bei Vorhandensein der übrigen 
Voraussetzungen die Zulassung ausgesprochen werden. 
Gegeben zu Schloß Mainan, den 8. Oktober 1903. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Gedemer. 
von Dusch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.