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poetischer und prophetischer Schriften des alten Testaments in einigem Umfang mit
Verständnis in grammatischer, syntaktischer und lexikalischer Hinsicht nachgewiesen und
2. in zwei weiteren, dem gleichen Gebiet des Unterrichts angehörigen Prüfungsfächern
(§ 8 Ziffer 1 B I und 1Il der Prüfungsordnung) — unter Beschränkung auf Deutsch,
Latein, Griechisch, Französisch, Englisch, Mathematik, Chemie und Mineralogie,
Botanik und Zoologie — mindestens diejenigen Kenntnisse dargelegt haben, welche für
solche nach der Prüfungsordnung als Nebenfächer angefordert werden.
§ 2.
Für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichnete Prüfung gelten folgende besondere
Bestimmungen:
1. Nachweis der erteilten staatlichen Zulassung zur ständigen öffentlichen Ausübung
kirchlicher Funktionen, ferner Nachweis darüber, daß der Prüfungsbewerber während
des dreijährigen Studiums an einer deutschen Universität oder nach dessen Beendigung
während mindestens vier Halbjahren an einer deutschen Hochschule Vorlesungen und
Übungen über die im vorhergehenden Paragraphen unter Ziffer 1 und 2 benannten
Prüfungsfächer besucht hat, ist der Meldung (5 5 der Prüfungsordnung) beizufügen.
2. Als schriftliche Hausarbeit (§ 21 der Prüfungsordnung) ist nur eine Aufgabe aus
dem pädagogischen Gebiet zu stelleu.
3. In den unter Ziffer 1 und 2 des vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Prüfungs-
fächern ist je eine schriftliche Klaufurarbeit zu verlangen.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Prüfungsordnung für das Lehramt an höheren
Schulen auch auf die nach § 1 dieser Verordnung vorzunehmende Prüfung siungemäße
Anwendung.
§ 3.
Der Oberschulrat wird vor der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung die
Meldung nebst Belegen der in § 1b bezeichneten Kirchenbehörde mitteilen zur Erklärung, ob
der Prüfungsbewerber zur Erteilung des Religionsunterrichts seines Bekenntnisses für alle
Klassen der Mittelschulen mit neunjährigem Lehrkurs besähigt sei.
Nur wenn diese Erklärung vorbehaltslos erteilt ist, darf bei Vorhandensein der übrigen
Voraussetzungen die Zulassung ausgesprochen werden.
Gegeben zu Schloß Mainan, den 8. Oktober 1903.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Gedemer.
von Dusch.