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Landesherrliche Verordnung.
(Vom 9. Oktober 1903.)
Die Pflichten der Beamten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Der § 27 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Dezember 1889 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 535) in der Fassung vom 14. Dezember 1892 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 625) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1904 abgeändert, wie folgt:
Den nichtetatmäßigen Beamten sind im Falle einer durch Krankheit bewirkten
Dienstbehinderung die Dienstbezüge für 26 Wochen nach der Erkrankung zu belassen.
Erhält ein in einer staatlichen Anstalt angestellter nichtetatmäßiger Beamter, dessen
Dienstbezüge zum Teil in freier Wohnung und Verpflegung in der Anstalt bestehen,
während der durch Krankheit bewirkten Dienstbehinderung in der Anstalt freie Kur
und Verpflegung, so kann ihm während einer solchen Erkrankung der Barbezug an
Vergütung um einen von der Anstellungsbehörde festzusetzenden Betrag gemindert
werden, welcher den durch die Kur und Verpflegung der Anstalt durchschnittlich
erwachsenden Mehrkosten entspricht. Durch die einem nichtetatmäßigen Beamten
zunächst vorgesetzte Zentralstelle, beziehungsweise falls die Anstellung von einer höheren
Behörde ausgegangen ist, durch die Anstellungsbehörde, kann beim Vorliegen besonderer
Billigkeitsgründe die Belassung der Bezüge bis zur Dauer von neun Monaten genehmigt
werden; zur weiteren Belassung ist landesherrliche Genehmigung erforderlich.
Gegeben zu Schloß Mainau, den 9. Oktober 1903.
Friedrich.
von Brauer. Buchenberger. Schenkel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Dusch. Gedemer.