Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

Nr. XXIV. 203 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 15. Dezember 1903. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betressend; die 
öffentlichen Ankündigungen von Arzneimitteln betreffend. 
  
  
  
Verordunng. 
(Vom 26. November 1903.) 
Den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend. 
Die §§ 20 und 30 der diesseitigen Verordnung vom 11. September 1896, den Geschäfts- 
betrieb in den Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 311), erhalten mit 
Wirkung vom 1. Januar 1904 ab folgende Fassung: 
9 20. 
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzueimitteln, welche in 
den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung; die 
Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. 
Die Gefäße und die äußern Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben werden, müssen 
mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und den Namen oder die 
Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen 
oder den äußern Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchem das 
Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung findet 
auf den Großhandel keine Anwendung. 
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit auf diese 
Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung finden. 
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A aufgeführten 
Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit vergewissern kann, daß er 
die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, 
mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, 
in letzterem Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere, verabfolgt werden. Die wiederholte 
Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet. 
Gesees= und Verordunngsblait 1903.
	        
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