Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

210 XXV. 
Für die nachstehenden Grundbuchbezirke: 
vom Amtsgerichtsbezirk Schönau 
den Grundbuchbezirk Böllen, 
vom Amtzgerichtsbezirk Neustadt 
die Grundbuchbezirke Fischbach und Raithenbach, 
vom Amtsgerichtsbezirk Waldkirch 
den Grundbuchbezirk Altsimonswald, 
vom Amtsgerichtsbezirk Pforzheim 
den Grundbuchbezirk Brötzingen, 
vom Amtsgerichtsbezirk Boxberg 
den Grundbuchbezirk Bobstadt, 
vom Amtsgerichtsbezirk Eberbach 
den Grundbuchbezirk Balsbach, 
vom Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim 
den Grundbuchbezirk Grünsfeldhausen, 
vom Amtzsgerichtsbezirk Wertheim 
den Grundbuchbezirk Hundheim 
ist das Grundbuch mit dem 1. Januar 1904 als angelegt anzusehen. 
Karlsruhe, den 14. Dezember 1903. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Dr. Bartuing. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Dezember 1903.) 
Die Statistik der gewerblichen Streitigkeiten betreffend. 
Die Vollzugsanleitung zu Formular 4 der Verordnung obigen Betreffs vom 3. Mai 1902 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 73) wird einer Anregung des Reichsamts des Innern 
entsprechend im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium des Innern geändert und 
ergänzt wie folgt: 
Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
In den Spalten 3 bis 20 sind die aus den Vorjahren stammenden aber erst 
im Geschäftsjahre erledigten Sachen mit roter Tinte, die neu anhängig gewordenen 
Sachen mit schwarzer Tinte darzustellen. 
Der Ziffer 3 wird als zweiter Satz beigefügt: 
Auch ist darin die Zahl der Fälle anzugeben, deren Erledigung nicht unter die 
Spalten 6 bis 10 fällt (z. B. Zurücknahme der Klage, Erklärung der Unzuständigkeit, 
Beruhenlassen und dergleichen), sowie die Zahl derjenigen Fälle, bei denen der Wert 
des Streitgegenstandes (Spalte 16 bis 19) nicht ermittelt worden ist. 
Karlsruhe, den 18. Dezember 1903. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Erb. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
 
	        
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