I. 9
Werden Bezirksbauschätzer oder Ortsbauschätzer als Revisionsschätzer bestellt, so bedarf es einer
nochmaligen eidlichen Verpflichtung derselben nicht: das Gleiche gilt für den Gebändeversicherungs-
inspektor.
Die Tagfahrt zur Vornahme der Revisionsschätzung wird vom Bezirksamt bestimmt,
welches sich in dem Falle, daß der Gebändeversicherungsinspektor zu den Revisiousschätzern
gehört, mit diesem vorher in's Beuehmen zu setzen und seine Wünsche hinsichtlich der Fest-
setzung der Tagfahrt thunlichst zu berücksichtigen hat.
Nach Vollzug der Revisionsschätzung erläßt das Bezirksamt auf Grund des Ergebnisses
derselben Erkenntniß auch über den Kosteupunkt (§ 28 des Gesetzes) —, eröffnet dasselbe
dem Gebäundeeigenthümer, macht unter Beachtung des § 16 Absatz 1 Eintrag in das Feuer-
versicherungsbuch und gibt dem Gemeinderath zum gleichen Zwecke, ferner dem Verwaltungs-
rath der Gebäudeversicherungsanstalt — diesem unter Vorlage der erwachsenen Akten — von
dem Erkenmtnisse Nachricht.
Dem Verwaltungsrath steht die Befugniß zu, das Bezirksamt auf etwaige Irrungen und
Verstöße zum Zweck der Berichtigung des Erkenntnisses hinzuweisen.
Wenn der Verwaltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt die Revisionsschätzung begehrt
oder wenn das Bezirksamt gemäß § 26 des Gesetzes eine Revision anordnet, so finden die
vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
"B. Einschätzungen mit augenblicklicher Wirkung.
31.
Verlangt der Eigenthümer eines neu errichteten, vergrößerten oder verbesserten Gebäudes
die Aufnahme zur Versicherung mit augenblicklicher Wirkung (§ 23 des
Gesetzes), so hat der Bürgermeister, wenn der Antrag schriftlich eingereicht ist, auf demselben
den Tag des Einlaufs zu beurkunden, andern Falls den Antrag zu Protokoll zu nehmen, in
beiden Fällen aber den Bauschätzern Auftrag zur sofortigen Vornahme der Einschätzung zu
ertheilen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§ 23 Absatz 2, 21, 26, 27, 28, 29, 30 in
diesen Fällen entsprechende Anwendung.
8S B2.
Auf Einkunft einer Anzeige gemäß § 21 Absatz 3 des Gesetzes hat der Gemeinderath
unverzüglich die vorläufige Abschätzung durch den Ortsbauschätzer anzuordnen, deren Ergebniß
dem Gebäudeeigenthümer zu eröffnen sowie im Feuerversicherungsbuch (Spalte 11) vorzumerken
und sodann dem Bezirksamt zur gleichen Vormerkung Vorlage zu machen.
Wird gegen das Ergebniß der Abschätzung Revision eingelegt, so finden die Bestimmungen
in § 30 entsprechende Anwendung.
Gesetzes und Verordnungsblatt 19033. 2
Einschädung
mit augen
blicklicher
Wirkung.
Abschätzung
mit angen-
blicklicher
Wirkung.