Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

I. 9 
Werden Bezirksbauschätzer oder Ortsbauschätzer als Revisionsschätzer bestellt, so bedarf es einer 
nochmaligen eidlichen Verpflichtung derselben nicht: das Gleiche gilt für den Gebändeversicherungs- 
inspektor. 
Die Tagfahrt zur Vornahme der Revisionsschätzung wird vom Bezirksamt bestimmt, 
welches sich in dem Falle, daß der Gebändeversicherungsinspektor zu den Revisiousschätzern 
gehört, mit diesem vorher in's Beuehmen zu setzen und seine Wünsche hinsichtlich der Fest- 
setzung der Tagfahrt thunlichst zu berücksichtigen hat. 
Nach Vollzug der Revisionsschätzung erläßt das Bezirksamt auf Grund des Ergebnisses 
derselben Erkenntniß auch über den Kosteupunkt (§ 28 des Gesetzes) —, eröffnet dasselbe 
dem Gebäundeeigenthümer, macht unter Beachtung des § 16 Absatz 1 Eintrag in das Feuer- 
versicherungsbuch und gibt dem Gemeinderath zum gleichen Zwecke, ferner dem Verwaltungs- 
rath der Gebäudeversicherungsanstalt — diesem unter Vorlage der erwachsenen Akten — von 
dem Erkenmtnisse Nachricht. 
Dem Verwaltungsrath steht die Befugniß zu, das Bezirksamt auf etwaige Irrungen und 
Verstöße zum Zweck der Berichtigung des Erkenntnisses hinzuweisen. 
Wenn der Verwaltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt die Revisionsschätzung begehrt 
oder wenn das Bezirksamt gemäß § 26 des Gesetzes eine Revision anordnet, so finden die 
vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
"B. Einschätzungen mit augenblicklicher Wirkung. 
31. 
Verlangt der Eigenthümer eines neu errichteten, vergrößerten oder verbesserten Gebäudes 
die Aufnahme zur Versicherung mit augenblicklicher Wirkung (§ 23 des 
Gesetzes), so hat der Bürgermeister, wenn der Antrag schriftlich eingereicht ist, auf demselben 
den Tag des Einlaufs zu beurkunden, andern Falls den Antrag zu Protokoll zu nehmen, in 
beiden Fällen aber den Bauschätzern Auftrag zur sofortigen Vornahme der Einschätzung zu 
ertheilen. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§ 23 Absatz 2, 21, 26, 27, 28, 29, 30 in 
diesen Fällen entsprechende Anwendung. 
8S B2. 
Auf Einkunft einer Anzeige gemäß § 21 Absatz 3 des Gesetzes hat der Gemeinderath 
unverzüglich die vorläufige Abschätzung durch den Ortsbauschätzer anzuordnen, deren Ergebniß 
dem Gebäudeeigenthümer zu eröffnen sowie im Feuerversicherungsbuch (Spalte 11) vorzumerken 
und sodann dem Bezirksamt zur gleichen Vormerkung Vorlage zu machen. 
Wird gegen das Ergebniß der Abschätzung Revision eingelegt, so finden die Bestimmungen 
in § 30 entsprechende Anwendung. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 19033. 2 
Einschädung 
mit augen 
blicklicher 
Wirkung. 
Abschätzung 
mit angen- 
blicklicher 
Wirkung.
	        
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