Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

10 J. 
C. Allgemeine Revisionen. 
§ 33. 
Anordnung Die Vornahme einer allgemeinen Revision sämmtlicher Einschätzungen in einer Gemeinde 
vonr soll stattfinden, wenn die Baupreise seit den früheren Schätzungen sich derart erhöht oder 
allgemeinen 
Revisionen. vermindert haben, daß sie zu den im Feuerversicherungsbuch eingetragenen Neubaukosten offen- 
bar nicht mehr im richtigen Verhältnisse stehen. 
Die Gemeinderäthe haben dahin gehende Anträge mit den erforderlichen Nachweisen über 
die früheren und nunmehrigen Baupreise dem Bezirksamt vorzulegen, welches dieselben durch 
Vermittelung des Verwaltungsraths der Gebäudeversicherungsanstalt an das Ministerium des 
Jnnern weiterleitet. 
Die Bezirksämter und der Verwaltungsrath haben, wenn sie nach den von ihnen ge- 
machten Wahrnehmungen die Voraussetzungen zur Anordnung einer allgemeinen Revision 
(Absatz 1) als gegeben erachten, auch von sich aus das Recht und die Pflicht, bezügliche 
Anträge beim Ministerium zu stellen. 
* 31. 
Einschähzungs- Bei Auswahl der in die Einschätzungskommission für eine allgemeine Revision zu berufen- 
zansson den Sachverständigen ist darauf zu sehen, daß dieselben den an die Bauschätzer zu stellenden 
Vornahme Anforderungen (8§ 6) entsprechen; das Ministerium des Innern und der Verwaltungsrath der 
der Ein: Gebäudeversicherungsanstalt werden in erster Reihe besonders erprobte Bezirksbauschätzer in 
shäbungen die Kommission berufen. Der Umstand, daß ein Bauschätzer früher bei der Einschätzung 
einzelner der zur allgemeinen Revision gelangenden Gebäude mitgewirkt hat, schließt ihn von 
letzterer nicht aus. 
Der Obmann der Kommission hat den Tag des Beginns der Revisionsschätzungen dem 
Bezirksamt sowie dem Gemeinderath anzuzeigen. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 30 entsprechende Anwendung. 
  
I. Kosten der Einschätzungen. 
8 35. 
Gebühren der Die Bezirksbauschätzer und die Ortsbauschätzer erhalten für ihre Dienstverrichtungen 
Bauschäter. Tagesgebn hren, und zwar: 
Diejenigen in den Städten Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mann- 
heim und Pforzheim solche von. .. 10 4. 
b. Diejenigen in den anderen Städten von miudeens 10 000 Einwohnern soche von 9 „ 
. Diejenigen in den übrigen Gemeinden des Landes solche veon 8 „ 
Wird die Dienstverrichtung außerhalb des Wohnorts und in einer Entfernung von min- 
destens 4 Kilometern vorgenommen, so erhöhen sich die vorbezeichneten Gebühren zu a auf 
12 K., zu l auf 11 4, zu c auf 10 J.
	        
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