Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

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Bei einem Zeitaufwand von 5 Stunden und weniger wird die Hälfte, bei einem solchen 
von mehr als 5 Stunden die ganze Tagesgebühr gerechnet. 
Neben obigen Tagesgebühren haben die Schätzer in den Fällen des zweiten Absatzes noch 
Ganggebühren im Betrage von je 5’N für jedes volle Kilometer des zurückgelegten Weges. 
— Hinweg und Rückweg zusammengerechnet — anzusprechen. Bei Benützung der Eisenbahn 
oder eines Bodensee-Dampfboots tritt an Stelle der Ganggebühren Ersatz der Fahrkosten in 
III. Klasse der Eisenbahn oder in II. Klasse des Dampfboots. Muß aus besonders dringen- 
den Gründen ein Fuhrwerk benützt werden, so kann der Verwaltungsrath an Stelle der Gang- 
gebühren den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten bewilligen. 
836. 
Vorstehende Bestimmungen (8 35) finden auch Anwendung auf die gemäß den 88 25, Gebühren der 
26 und 27 des Gesetzes bestellten Sachverständigen (Revisionsschätzer), jedoch können diesen, wo Sachrerstäu- 
es angezeigt erscheint, vom Verwaltungsrath auch höhere Gebühren bewilligt werden. crnine, 
Dem Gebäudeversicherungsinspektor steht für seine Dienstverrichtungen als Mitglied einer schäberz. 
Revisionsschätzungskommission an Stelle von Gebühren die geordnete Diät und Ersatz der 
Reisekosten nach Maßgabe der für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen zu. 
§ 37. 
Die Bauschätzer und die Nevisionsschätzer haben alsbald nach Beendigung des Geschäftes Einreichung 
bei allgemeinen Revisionen in angemessenen Zeitabschnitten — ihre Gebührenverzeichnisse der Forder- 
Gorderungs ettel) dem Bürgermeister vorzulegen. Mechahlung 
Die Aufstellung der Forderungszettel hat nach einem in der Dienstweisung (§ 9) vorzu= sowie Rück- 
schreibenden Formulare zu geschehen. Jeder Schätzer hat einen besonderen Forderungszettel rrhron dr- 
einzureichen. 
Der Bürgermeister prüft die Forderungszettel hinsichtlich ihrer formellen Richtigkeit und 
der darin enthaltenen Angaben über die vorgenommenen Geschäftsverrichtungen und legt sie 
mit entsprechender Beurkundung dem Bezirksamt vor. Letzteres hat ebenfalls eine formelle 
Prüfung vorzunehmen und nach Herbeiführung einer etwa erforderlichen Berichtigung die For- 
derungszettel dem Verwaltungsrath der Gebändeversicherungsanstalt einzusenden. 
Der Verwaltungsrath versieht die von ihm geprüften Forderungszettel mit einem ent- 
sprechenden Vermerk und mit einer Kontrolnummer sowie mit einer Angabe darüber, wer 
zum Ersatz der Gebühren verpflichtet ist, und sendet sie sodann an das Bezirksamt zurück. 
Das Bezirksamt stellt diejenigen des Ortsbauschätzers für die regelmäßige Ein- 
schätzung (§ 22 des Gesetzes) und des von der Gemeinde ernannten Sachverständigen für 
die allgemeine Revision (§ 27 des Gesetzes) dem Gemeinderath zur Zahlungsanweisung 
auf die Gemeindekasse zu und weist im Uebrigen die Gebühren auf die Steuereinnehmerei am 
Wohnort des Bezugsberechtigten an, indem es gleichzeitig für die Rückerhebung von den Er- 
satzpflichtigen (Eigenthümer oder Gebäudeversicherungsanstalt) durch Aufnahme in das Geschäfts- 
tagebuch Sorge trägt. Dem Eintrag in das Geschäftstagebuch beziehungsweise in die Heb- 
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