Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

J. 13 
licherem Maaße beschädigten Gebäude betrieben werden, ob die Fahrnisse derselben versichert 
sind und in welchem Betrage, ob eines der Gebäude etwa zum Abbruch bestimmt war oder 
eine erhebliche Werthsverminderung erlitten hatte oder eine andere Einrichtung erhalten sollte. 
Zugleich hat der Bürgermeister dem Bezirksbeamten auf Grund genommener Einsicht 
in das Grundbuch einen schriftlichen Bericht darüber zu behändigen, wer Eigenthumsrechte an 
den in Betracht kommenden Gebäuden besitzt und welche Lasten in der zweiten und dritten 
Abtheilung des Grundbuchs darauf eingetragen sind. Für diese Einsichtnahme des Grund- 
buchs ist keine Gebühr zu entrichten. 
Findet ein amtlicher Augenschein nicht statt oder ist aus sonstigen Gründen die Ein- 
haltung obiger Vorschriften nicht möglich, so sind die vorgedachten Beurkundungen thunlichst 
bald dem Bezirksamt einzusenden. 
In Städten mit Staatspolizei bleibt es dem Bezirksamt überlassen, die Erhebungen im 
Sinne des Absatzes 1 durch Polizeiorgaue zu pflegen. 
8 41. 
Die Bauschätzer haben die Schadensabschätzung nach Maßgabe des Gesetzes und der Schadens- 
Dienstweisung (§ 9) vorzunehmen und das Ergebniß in eine Vrandschadenstabelle nach bei= abschabzung. 
geschlossenem Muster Anlage IV einzutragen. Die erforderlichen Impressen erhalten die Bau- 
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schätzer von der Gebände I siche 1 # 
1441 
8 42. 
Ist ein Schaden im Sinne des 8 31 des Gesetzes entstanden, so hat das Bezirksamt zu Schaden durch 
bestimmen, durch welche Sachverständige derselbe abzuschätzen ist. Bei Beschädigungen von Awsnaicbd 
Hof= und Garteneinfassungen, Brunnen u. dergl. sind in der Regel die Bauschätzer auch mit 
dieser Abschätzung zu betrauen, bei Beschädigungen von Bäumen, Garten= und Feldgewächsen 
ortsanwesende Mitglieder des Gemeinderaths oder sonstige geeignete Persönlichkeiten. Das 
Ergebniß dieser Abschätzungen ist in besonderer, von den Schätzern zu unterzeichnender Urkunde 
niederzulegen und den Betheiligten zu eröffnen. Ueber etwaige Einwendungen entscheidet das 
Bezirksamt endgiltig. 
* 1#. 
Ueber die Vornahme des amtlichen Angenscheins und der Schadensabschätzung ist ein Protokoll uber 
Protokoll aufzunehmen, in welchem — und zwar thunlichst an der Hand beigegebener Plau= un anniichen 
stizzen — Lage und Zustand der Brandstätte zu schildern sind. Ergibt sich bei der Tagfahrt, smen 
daß eine Werthsverminderung (§ 21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes), eine unerlaubte Veränderung Schadens- 
der Brandstätte (5 38 des Gesetzes) oder ein Fall des § 34 des Gesetzes vorliegt, so ist dies abschabuug. 
im Protokolle ausdrücklich zu bemerken. Bezüglich des Ergebnisses der Schadensabschätzung 
kann im Protokolle auf die Brandschadenstabellen und die vorstehend (§ 42) erwähnte Schätzungs- 
urkunde Bezug genommen werden.
	        
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