Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

14 J. 
Polizeiliche Auch über die polizeiliche Untersuchung ist ein Protokoll aufzunehmen, wenn und insoweit 
Unteriuchung dieselbe vom Bezirksamt an Ort und Stelle geführt wird; im Uebrigen ist in der Regel die 
Gendarmerie mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungen zu beauftragen, auch kann der 
mit der Vornahme der Schadensabschätzung beauftragte Bauschätzer veranlaßt werden, sich auf 
Grund seiner Wahrnehmungen an Ort und Stelle über die muthmaßliche Entstehungsursache 
zu äußern. 
Ergibt sich bei der polizeilichen Untersuchung der Verdacht einer Brandstiftung, so sind 
die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Einsichtsnahme mitzutheilen. Wenn schon 
vor der Eröffnung der polizeilichen Untersuchung gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden 
ist, kann sich die polizeiliche Untersuchung auf Feststellungen über die Ausbreitung des Feuers 
und den Gang der Löschmaßregeln beschränken. 
8 45. 
Aulegung der Die Akten über die Schadensabschätzung und die polizeiliche Untersuchung sind getrennt 
Alten. anzulegen; zu den ersteren sind beglaubigte Auszüge aus dem Feuerversicherungsbuch für die 
in Betracht kommenden Gebäude zu nehmen. 
8 16. 
Eröffnung des Das Ergebniß der Schadensabschätzung ist dem Eigenthümer oder seinem bevollmächtigten 
dr eomiset Vertreter sowie dem Gemeinderath unter Belehrung über die Zulässigkeit der Revision sofort 
abschähung; an Ort und Stelle durch das Bezirksamt oder, wenn dies nicht thnnlich ist, möglichst bald 
Vorlage der durch den Bürgermeister zu eröffnen. Leistet der Gebäudeeigenthümer oder sein bevoll- 
schadenstabele mächtigter Vertreter der Ladung zur Entgegennahme der Eröffnung nicht Folge, oder ist ein 
mit den Alten bevollmächtigter Vertreter für den abwesenden Gebändceigenthümer nicht zur Stelle, so ist dem 
sünd der sa Gebäudeeigenthümer das Ergebniß der Schadensabschätzung unter schriftlicher Belehrung über 
an den Ver, die Zulässigkeit der Revision gegen Schein zuzustellen. # 
waltungsrath. Erklären sich die Betheiligten mit dem Ergebnisse zufrieden, so ist dies auf der Tabelle 
zu beurkunden. Wird Revision eingelegt oder Bedenkzeit bis zum Ablauf der Revisionsfrist 
vorbehalten, so ist dies gleichfalls auf der Tabelle zu vermerken. 
Die Tabelle ist sodann vom Bezirksamt mit den Akten über die Schadensabschätzung und, 
falls die polizeiliche Untersuchung abgeschlossen ist, auch mit jenen über die polizeiliche Unter- 
suchung innerhalb der in § 39 Absatz 1 des Gesetzes gegebenen Frist dem Verwaltungsrath 
vorzulegen. In dem Vorlagebericht sind die wesentlichen Ergebnisse der Abschätzung und der 
polizeilichen Untersuchung zu erwähnen, insbesondere ist darin ausdrücklich anzugeben, ob 
Verdacht vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung vorliegt, und bejahenden Falls, ob sich 
dieser Verdacht gegen einen der beschädigten Gebändeeigenthümer richtet. Dabei ist eine 
Zählkarte über den Brandfall nach dem vom Verwaltungsrath der Gebändeversicherungsanstalt 
auszugebenden Formulare miteinzusenden.
	        
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