Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

J. 19 
Wenn für die zu einer zusammengesetzten Gemeinde gehörenden Orte verschiedene Steuer- 
einnehmercien zuständig sind, so ist für jede Steuereinnehmerei eine getreunte Beitragstabelle 
zu fertigen. 
861. 
Zugleich mit der Beitragstabelle (§ 60) hat der Gemeinderath einen summarischen 
Auszug aus ihr und — soweit erforderlich — aus dem Feuerversicherungsbuch nach dem 
Muster Anlage IX zu fertigen, welcher mit der Beitragstabelle und den Hilfstabellen A und 13 Auge au 
dem Bezirksamt vorzulegen ist. — 
Bei zusammengesetzten Gemeinden sind die Ergebnisse der einzelnen Orte, für welche 
getrennte Feuerversicherungsbücher bestehen, unter der Bezeichnung a, b, c u. s. w. aufzuführen 
und sodann zusammenzuzählen; bei abgesonderten Gemarkungen sind die Ergebnisse unter einer 
besonderen Ordnungszahl einzutragen. 
862. 
Das Bezirksamt hat die summarischen Auszüge und die Beitragstabellen sofort nach Prüsung durch 
Einkunft durch Vergleichung mit den Feuerversicherungsbüchern zu prüfen und, soweit erforderlich, dos Bezirks- 
zu berichtigen. 10 „nd Kr 
Die Summen der Versicherungsanschläge, welche sich hienach für die einzelnen Gemeinden Uebersicht an 
beziehungsweise Orte und abgesonderten Höfe ergeben, sind in einer Uebersicht nach beige- * 
schlossenem Muster Anlage X zusamsenuselsn, welche spätestens auf den 20. Januar dem Wa 
Verwaltungsrath der Gebändeversicherungsanstalt einzusenden ist. 
§ 63. 
Der Verwaltungsrath berechnet — unter Beachtung der Bestimmung in Artikel II Ziffer 3 Berechnung 
Satz 1 des Gesetzes vom 3. August 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI) Wnn 
die für das laufende Jahr zu erhebende Umlage und gibt von den Unterlagen und dem Umlge. 
Ergebniß dieser Berechnung dem Ministerium des Innern Kenntniß, welches nach Beseitigung 
etwaiger Anstände entsprechende Bekanntmachung im Staatsanzeiger erläßt. 
8 64. 
Sofort nach Verkündung der Umlage im Staatsanzeiger haben die Bezirksämter ent= Bekanntgabe 
sprechende Bekanntmachung in den Amtsverkündigungsblättern zu erlassen. ader m 
Gleichzeitig sind den Gemeinderäthen die Beitragstabellen zur Berechnung der einzelnen zirksämter; 
Umlageschuldigkeiten zurückzugeben. Rückgabe der 
35— Beilrags- 
8 65. tabellen. 
Der Gemeinderath hat auf Rückkunft der Beitragstabelle binnen 8 Tagen die Spalten Berechnung 
7, 8 und 10 auszufüllen. der Umlage- 
schuldigkeit der 
Ergeben sich bei Berechnung der Beitragsquote Bruchpfennige, so sind die Beträge unter einzelnen Ge- 
(. Pfennig wegzulassen, jene von ½ Pfennig und darüber für einen ganzen Pfeunig zu bärdeeigen 
thümer in der 
nehmen. Beitrags- 
3. tabelle.
	        
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