Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

20 J. 
§ 66. 
Osfenlegung Nach geschehener Ausfüllung der Beitragstabelle hat der Gemeinderath dieselbe während 
* acht Tagen zur Einsicht der Gebäudeeigenthümer auf dem Rathhaus aufzulegen; die Auflegung 
ist vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Etwaige Einsprachen und Beschwerden hat der Gemeinderath, soweit sie sich nicht in 
gütlichem Wege erledigen lassen, dem Bezirksamt vorzulegen, welches die Entscheidung des 
Verwaltungsraths einholt. 
§* 67. 
Vorlage der Sofort nach Beendigung der Offenlegung sind die Beitragstabellen — zutreffenden Falls 
E**’“ unter Beischluß der Einsprachen und Beschwerden — dem Bezirksamt vorzulegen. 
Bezirksamt; Das Bezirksamt prüft die berechneten Umlagebeträge und stellt sie erforderlichen Falls 
Abgabe der- richtig. 
Mm'“ Alsdaun fertigt dasselbe zwei Uebersichten, und zwar Uebersicht A aus den Beitrags- 
tabellen A, und llebersicht B aus den Beitragstabellen B (§ 60 Absatz 1) nach dem beige- 
KI. schlossenen Muster Anlage XI und theilt eine Ausfertigung der Uebersicht A unter Anschluß 
der Beitragstabellen A der zuständigen Bezirkssteuerkasse zur Anordnung des Einzugs mit. 
Eine weitere Fertigung der Uebersicht A sowie zwei Fertigungen der Uebersicht B nebst den 
Beitragstabellen B sind dem Verwaltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt vorzulegen. 
Das Bezirksamt hat darauf zu achten, daß die Bezirkssteuerkasse binnen längstens vier 
Wochen vom Tage der Umlageverkündung im Staatsanzeiger ab in den Besitz der Uebersicht 
und der Beitragstabellen (Absatz 3) gelangt. 
§ 68. 
Einzug der Die Bezirkssteuerkasse hat, sobald sie in den Besitz der Uebersicht und Beitragstabellen 
beiträge gelangt ist, die Tabellen unverzüglich an die Steuereinnehmereien zur Bewirkung des Einzugs 
abzugeben. 
Die Steuereinnehmereien haben die einzelnen Zahlungspflichtigen durch Zustellung ordnungs- 
mäßiger Forderungszettel von der Höhe des Beitrags und der Zahlungsfrist (5 57 Absatz 2 
des Gesetzes) in Kenntniß zu setzen. 
Gegen Säumige findet das gleiche Verfahren statt, wie gegen säumige Staatssteuerpflichtige. 
§ 69. 
Kommen dem Bezirksamt nachträglich Unrichtigkeiten zur Kenntniß, welche es erforderlich 
machen, daß irrthümlich berechnete Beträge in Abgang genommen beziehungsweise rückersetzt 
oder irrthümlich nicht berechnete Beträge nachträglich erhoben werden müssen, so hat dasselbe 
in einer darüber zu fertigenden Darstellung dem Verwaltungsrath zur weiteren Maßnahme 
Vorlage zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.