Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

J. 21 
8 70. 
Ueber den Vollzug und die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben für die Gebäude- Abrechnung 
versicherungsanstalt und die Abrechnung mit Letzterer wird die Steuerdirektion im Benehmen Gin der 
. . . . .. « .. ebäudever- 
mit dem Verwaltungsrath die erforderlichen Anordnungen erlassen. sicherungs- 
anstalt. 
VII. Aebergangsbestimmung. 
§ 71. 
Auf die am 1. Jannar 1903 noch in Kraft befindlichen privaten Fünftelversicherungen Private 
finden für die Zeit ihrer Geltungsdauer hinsichtlich der Eintragung in die Einschätzungs= Fünftelver- 
tabelle und das Feuerversicherungsbuch sowie der Vertheilung des Brandschadens unter Ge- Fcherunen. 
bäudeversicherungsanstalt und Privatversicherun h die bisherigen Bestimmungen, 
insbesondere die 88 23 und 24 der Justruktion für die Gemeinderäthe und die §88 18 bis 26 
der Verordnung vom 15. Dezember 1884, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr 
durch Privatgesellschaften betreffend, auch fernerhin Anwendung. 
Karlsruhe, den 30. Dezember 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Scherkel. 
Vdt. von Dusch.
	        
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