Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

  
34 l. 
2. 3. 1. ö. 6. 
Nur bei völliger 
Zerstörung aus- 
Bezeichnung Bauart Von der Versicherung Angabe, zufüllende Spalten. 
(Spalte 1 der und Dachbedeckungusgeschlossene Theile ob das Gebäude nach 
1 binichäpungs (Spalte 2 und 3 (Spalte 6 §* 29 Absatz 2 des Werth der 
tabelle). 
A. 
Wohnhaus 
mit Balken— 
keller. 
b. 
Fabrik: 
gebäude. 
"% c. 
Scheuer. 
. 
Flügelbau. 
". C. 
Schwein- 
stall. 
s. 
Anbau ana 
8. 
Remise. 
h. 
Wohnhaus. 
  
  
  
der Einschätzungstabelle). 
des Gebäudes. 
Steinriegel. Ziegel. 
1 Stein, 
5½ Steinriegel, 
Ziegel. 
Fundament: 
Flechtwerk, 
Stroh. 
Stein, 
Lehmriegel, 
Schindeln. 
Stein, 
Ziegel. 
Steinriegel. 
iegel. 
Holw, 
Ziegel. 
Steinriegel, 
iegel. 
  
  
der Einschätzungslabelle). 
Die Fundamente. 
Ebenso. 
Fundamente bis zur 
Straßenhöhe. 
Nichts. 
Nichts. 
Nichts. 
Nichts. 
Nichts. 
  
Gesetzes ganz zerstört 
oder nur theilweise 
beschädigt ist. 
Ganz zerstört. 
Theilweise beschädigtbis 
auf den untern Stock. 
Das Dach theilweise 
beschädigt. 
Dach und Giebel theil- 
weise beschädigt. 
Ganz zerstört. 
Ganz zerstört. 
Ganz zerstört. 
Ganz zerstört. 
War zum Abbruch be- 
stimmt. 
Kosten des übrig ge- 
Abbruchs bliebenen, 
und der versichert 
Aufräum= gewesenen 
ung. Materia- 
lien. 
.4 S 
50 — 40 — 
10 —! 50 — 
6 
6 D 
5 « 
50s—.,30— 
,i 
301"-1—i— 
Schätung des Gebäudes. 
Kosten des Werth der 
Abbruchs. „Moterialien 
300 —1000 — 
1 
  
  
 
	        
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