Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

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Zeugniß. 
Karl Muchenberger von Todtnau, welchem für das durch den Brand am 7. September 1904 
zerstörte Wohn= und Oekonomiegebäude Haus Nr. 97 mit Entscheidung Großherzoglichen Verwaltungs- 
raths der Gebäudeversicherungsanstalt vom 24. November 1904 Nr. 4728 eine von der Gebändever- 
sicherungsanstalt zu zahlende Entschädigung von 8750 festgesetzt wurde, hat mit Verfügung des 
Großherzoglichen Bezirksamts Schönau vom 15. Oktober 1904 Nr. 8457 die Erlaubniß erhalten, die 
Baustelle des abgebrannten Gebäudes an die nach St. Blasien führende Straße zu verlegen und an 
der Stelle der früher zu Oekonomiezwecken bestimmten Gebäudetheile ein Fabrikgebäude zu errichten. 
Der Beschädigte hat nunmehr auf der genehmigten Baustelle den Neubau eines Wohn= und 
Fabrikgebäudes begonnen von Stein mit Ziegeln gedeckt, 30 m lang, 15 m tief, 1 m hoch bis zur Straßen- 
höhe, 4 m hoch von da bis zum Dach und Zm hoch von da bis zum First, welches bis jetzt einen Kosten- 
aufwand von 6 000 verursacht hat, was zum Zwecke der Auszahlung der ersten Hälfte der Ent- 
schädigung mit dem Anfügen beurkundet wird, daß der unterzeichnete Ortsbauschätzer bei dem Neubau 
nicht betheiligt ist. 
Todtnau, den l. Juni 1905. 
Der Ortsbauschätzer: Der Bürgermeister: 
N. N. (I. S.) N. N. 
Rathsprot. Nr. 
Wird Großherzoglichem Bezirksamt Schönau mit dem Antrag vorgelegt, die Auszahlung der ersten 
Hälfte der Brandentschädigung an den Obengenannten veranlassen zu wollen. 
Todtnau, den 6. Juni 1905. 
Der Gemeinderath: 
N. N., Bürgermeister. 
N. N., Rathschreiber. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1903 6
	        
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