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Der Anspruch gewährt der Ehefrau das Recht, jederzeit Eintragung einer Sicherungshypothek
an den Grundstücken des Ehemannes für ihr beigebrachtes Gut zu
verlangen.
Art. 261.
Der landrechtliche Voraus der Ehegatten wird aufgehoben.
Art. 262.
Der Güterstand der landrechtlichen Errungenschaftsgesellschaft und der auf Grund
eines in Württemberg abgeschlossenen Ehevertrags geltende Güterstand der allgemeinen
Gütergemeinschaft begründen den erbrechtlichen Anspruch der lebenslänglichen (statutarischen)
Nutznießung des überlebenden Ehegatten entsprechend den bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen. Dieselben gelten auch für das Recht des Ehegatten, durch letztwillige
Verfügung den überlebenden Ehegatten von der Nutznießung auszuschließen, sowie für
die Pflicht des letzteren zur Sicherheitsleistung und deren Umfang. Soweit den Abkömmlingen
ein Anspruch auf unterpfändliche Sicherstellung zusteht (Pfandrechtstitel),
gewährt derselbe das Recht, Eintragung einer Sicherungshypothek an den Grundstücken
des überlebenden Ehegatten zu verlangen.
Die Nutnießung begründet die Verpflichtung des Nutznießungsberechtigten, den
Abkömmlingen aus dem der lebenslänglichen Nutznießung unterliegenden Vermögen
derselben nach den Vorschriften des bisherigen Rechts eine angemessene Ausstattung
zu gewähren.
Art. 263.
Besteht in einer Ehe zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf Grund eines in Württemberg abgeschlossenen Ehevertrags der Güterstand der allgemeinen
Gütergemeinschaft, ohne daß in dem Vertrag über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
eine Bestimmung getroffen ist, so tritt nach dem Tode eines Ehegatten
bei dem Vorhandensein gemeinschaftlicher Abkömmlinge eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft
nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 1483 bis 1518 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein.