Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Der  Anspruch  gewährt  der  Ehefrau  das  Recht,  jederzeit  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
  an  den  Grundstücken  des  Ehemannes  für  ihr  beigebrachtes  Gut  zu
verlangen.

Art.  261.

Der  landrechtliche  Voraus  der  Ehegatten  wird  aufgehoben.

Art.  262.

Der  Güterstand  der  landrechtlichen  Errungenschaftsgesellschaft  und  der  auf  Grund
eines  in  Württemberg  abgeschlossenen  Ehevertrags  geltende  Güterstand  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  begründen  den  erbrechtlichen  Anspruch  der  lebenslänglichen  (statutarischen)
  Nutznießung  des  überlebenden  Ehegatten  entsprechend  den  bisherigen  gesetzlichen
Bestimmungen.  Dieselben  gelten  auch  für  das  Recht  des  Ehegatten,  durch  letztwillige
Verfügung  den  überlebenden  Ehegatten  von  der  Nutznießung  auszuschließen,  sowie  für
die  Pflicht  des  letzteren  zur  Sicherheitsleistung  und  deren  Umfang.  Soweit  den  Abkömmlingen
  ein  Anspruch  auf  unterpfändliche  Sicherstellung  zusteht  (Pfandrechtstitel),
gewährt  derselbe  das  Recht,  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  an  den  Grundstücken
des  überlebenden  Ehegatten  zu  verlangen.

Die  Nutnießung  begründet  die  Verpflichtung  des  Nutznießungsberechtigten,  den
Abkömmlingen  aus  dem  der  lebenslänglichen  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen
derselben  nach  den  Vorschriften  des  bisherigen  Rechts  eine  angemessene  Ausstattung
zu  gewähren.

Art.  263.

Besteht  in  einer  Ehe  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
auf  Grund  eines  in  Württemberg  abgeschlossenen  Ehevertrags  der  Güterstand  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft,  ohne  daß  in  dem  Vertrag  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  eine  Bestimmung  getroffen  ist,  so  tritt  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten
bei  dem  Vorhandensein  gemeinschaftlicher  Abkömmlinge  eine  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§.  1483  bis  1518  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  ein.