Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

II. 57 
Sie tritt ferner in vollem Umfang in Kraft: 
auf 1. Februar 1903: 
vom Amtsgerichtsbezirk Mosbach in Asbach. 
Karlsruhe, den 9. Januar 1903. 
Großherzogliches Ministerinm der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
ibsch. 
Hübsch Vdt. Hassencamp. 
Verordnung. 
(Vom 9. Jannar 1903.) 
Den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend. 
Der § 22 der diesseitigen Verordnung vom 11. September 1896 — den Geschäfts- 
betrieb in den Apotheken betreffend — (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 311) erhält 
folgende Fassung: 
8 22. 
In den Apotheken ist nach Maßgabe des Arzneibuchs für das Deutsche Reich zu dispen- 
sieren. Es darf nur nach Gewicht, nicht nach Volumen gearbeitet werden. 
Bei Angabe der Lösungsverhältnisse bedeutet die Bezeichnung 1— 10, 1—-20 u. s. w., 
daß ein Teil Substanz in 9, beziehungsweise in 19 Teilen Flüssigkeit u. s. w. zu lösen ist. 
Das gleiche Verfahren ist zu beobachten, wenn das Verhältnis der zu lösenden Substanz zu dem 
Lösungsmittel durch Doppelpunkte, Bindestriche, Bruchstrich oder Klammern bezeichnet wird. 
Karlsruhe, den 9. Januar 1903. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Schmidt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 16. Jannar 1903.) 
Die Abänderung des Diätenreglements betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung d. d. Karlsruhe, den 10. Jannar 1903 gnädigst zu bestimmen geruht,
	        
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