Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

III. 69 
Der Bezirkstierarzt hat in den Fällen des § 19 dieser Verordnung neben den Gebühren 
unter Ziffer 10 Anspruch auf Reisekosten und Diäten nach Maßgabe der landesherrlichen 
Verordnung vom 23. Dezember 1874. 
8 23. 
Erlassung von ortspolizeilichen Vorschriften. 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden: 
1. Die abermalige amtliche Untersuchung des zum Verkauf auf Märkten, Straßen, in 
Fleischläden u. s. w. eingeführten Fleisches gemäß 8 20 des Gesetzes; 
2. die Untersuchung von Schweinefleisch auf Trichinen vor dem Feilbieten und Verkauf. 
Auf dem gleichen Wege können auch nähere Bestimmungen über die Art der Anmeldung 
zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau, die Herabsetzung der Anmeldefrist in Schlachthöfen, die 
Beschränkung der Beschauzeit, sowie über den Vertrieb des nicht bankwürdigen Fleisches 
erlassen werden. 
8 24. 
Ubergangsbestimmungen. 
Personen, die zur Zeit der Erlassung dieser Vorschriften bereits ein Jahr lang als 
Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen sind, dürfen bei tadelloser Dienstführung auf Antrag 
der Gemeindebehörde ohne Beibringung des in § 3 Absatz 1 Nr. 3 der bundesrätlichen 
Prüfungsvorschriften (Ausführungsbestimmungen B) bezeichneten Nachweises zur weitern Aus- 
übung der Fleischbeschau durch das Bezirksamt zugelassen werden, wenn sie sich innerhalb 
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei dem Bezirksamte melden und inner- 
halb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Prüfung vor dem Bezirkstier- 
arzte bestehen. 
Diese Prüfung, zu welcher auch Personen zugelassen werden dürfen, die das fünfzigste 
Lebensjahr überschritten haben, hat sich nur auf den praktischen Teil der in § 9 der erwähnten 
Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen Nachprüfung zu erstrecken. 
Die unter Absatz 1 fallenden Fleischbeschauer haben sich der Nachprüfung nach Maßgabe 
der Bestimmungen in § 9 a. a. O. zum ersten Male spätestens drei Jahre nach dem In- 
krafttreten des Gesetzes zu unterziehen. 
III. Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das 
Vollinland eingehenden Ileisches. 
8 25. 
Beschränkung der Einfuhr. 
Das nach 8§8§ 6 und 7 der Ausführungsbestimmungen D zur Einfuhr überhaupt zuge- 
lassene Fleisch darf nur über eine der im Verzeichnis F der Ausführungsbestimmungen ange- 
führten Zolleinlaßstellen und unter den daselbst vorgesehenen Beschränkungen eingeführt werden. 
Jedoch ist die Einfuhr von Fleisch in Postsendungen über sämtliche Grenzzollämter gestattet.
	        
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