III. 69
Der Bezirkstierarzt hat in den Fällen des § 19 dieser Verordnung neben den Gebühren
unter Ziffer 10 Anspruch auf Reisekosten und Diäten nach Maßgabe der landesherrlichen
Verordnung vom 23. Dezember 1874.
8 23.
Erlassung von ortspolizeilichen Vorschriften.
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden:
1. Die abermalige amtliche Untersuchung des zum Verkauf auf Märkten, Straßen, in
Fleischläden u. s. w. eingeführten Fleisches gemäß 8 20 des Gesetzes;
2. die Untersuchung von Schweinefleisch auf Trichinen vor dem Feilbieten und Verkauf.
Auf dem gleichen Wege können auch nähere Bestimmungen über die Art der Anmeldung
zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau, die Herabsetzung der Anmeldefrist in Schlachthöfen, die
Beschränkung der Beschauzeit, sowie über den Vertrieb des nicht bankwürdigen Fleisches
erlassen werden.
8 24.
Ubergangsbestimmungen.
Personen, die zur Zeit der Erlassung dieser Vorschriften bereits ein Jahr lang als
Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen sind, dürfen bei tadelloser Dienstführung auf Antrag
der Gemeindebehörde ohne Beibringung des in § 3 Absatz 1 Nr. 3 der bundesrätlichen
Prüfungsvorschriften (Ausführungsbestimmungen B) bezeichneten Nachweises zur weitern Aus-
übung der Fleischbeschau durch das Bezirksamt zugelassen werden, wenn sie sich innerhalb
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei dem Bezirksamte melden und inner-
halb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Prüfung vor dem Bezirkstier-
arzte bestehen.
Diese Prüfung, zu welcher auch Personen zugelassen werden dürfen, die das fünfzigste
Lebensjahr überschritten haben, hat sich nur auf den praktischen Teil der in § 9 der erwähnten
Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen Nachprüfung zu erstrecken.
Die unter Absatz 1 fallenden Fleischbeschauer haben sich der Nachprüfung nach Maßgabe
der Bestimmungen in § 9 a. a. O. zum ersten Male spätestens drei Jahre nach dem In-
krafttreten des Gesetzes zu unterziehen.
III. Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das
Vollinland eingehenden Ileisches.
8 25.
Beschränkung der Einfuhr.
Das nach 8§8§ 6 und 7 der Ausführungsbestimmungen D zur Einfuhr überhaupt zuge-
lassene Fleisch darf nur über eine der im Verzeichnis F der Ausführungsbestimmungen ange-
führten Zolleinlaßstellen und unter den daselbst vorgesehenen Beschränkungen eingeführt werden.
Jedoch ist die Einfuhr von Fleisch in Postsendungen über sämtliche Grenzzollämter gestattet.