70 III.
8 26.
Ausnahmen für den kleinen Grenzverkehr.
(Zu § 14 Absatz 2 des Gesetzes und § 9 der Ausführungsbestimmungen .)
Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Gesetzes sowie der Ausführungsbestimmungen l)
finden auf das im kleinen Grenzverkehr in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm ein-
gehende Fleisch keine Anwendung.
§ 27.
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.
(Zu § 20 der Ausführungsbestimmungen I).)
In den Fällen der §8 181 und 191 der Ausführungsbestimmungen l ist das über die
Zollstelle am badischen Bahnhof in Basel eingehende, beanstandete Fleisch zurückzuweisen.
Trichinenschaner.
– 28.
Bestellung.
Personen, die zur Untersuchung des ausländischen Fleisches auf Trichinen verwendet
werden sollen, sind vom Gemeinderat als Trichinenschauer zu bestellen und vom Bezirksamt
auf ihre Obliegenheiten zu verpflichten.
8 29.
Prüfung.
Insoweit die Zulassung zur Ausübung der Trichinenschau von einer besonderen Prüfung
abhängig ist (58 1 und 11 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen E), ist diese Prüfung
ebenso wie die nach § 9 a. a. O. vorgeschriebene Nachprüfung vor einem vom Ministerium
des Innern zu bestimmenden Tierarzt abzulegen.
Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind mit den in § 3 der Ausführungsbestimmungen #
verlangten Nachweisen bei dem Prüfungskommissär einzureichen, der über die Zulassung ent-
scheidet und die Zugelassenen zur Prüfung einberuft. «
Anmeldungen zur Nachprüfung sind gleichfalls an den Prüfungskommissär zu richten.
8 30.
Prüfungsgebühren.
Die Gebühren für die Prüfung und Nachprüfung (§ 10 der Ausführungsbestimmungen E,)
sind bei der Amtskasse einzubezahlen.
8 31.
Unterrichtskurse.
Das Ministerium des Innern bestimmt, an welchen Schlachthöfen oder tierärztlichen
Instituten Unterrichtskurse in der Trichinenschau abgehalten werden.
Karleruhe, den 17. Januar 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vdt. Schwoerer.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.