Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Nr.
Gegenstand  der  Verpackung
Anlage  C
1  2  8  ——

Kohlenwasserstoffe,  und  zwar:

a)  Petroleum,  rohes  und  ge-  III.  Starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Gefäße  aus  Hol
reinigres,  wenn  es  bei  Zif.  13.  (Fässer),  Glas,  Ton  (Steinzeug  und  dgl.)  oder  Meta
17,5%½  ein  spezifisches  Ge-  Gefäße  aus  Glas  oder  Ton  sind  einzeln  oder  zu

wiche  von  mindestens  mehreren  unter,  Verwendung  geeigneter  erpackungs-0,780
  har,  oder  bei  einem  stoffe  in  starke  übergefäße  (Weiden=  oder  Metallkörbe,
Barometerstande  von  Kübel  oder  Listen  fest  einzusenzen.  süberhefüße  (ausge
760  mm  (auf  die  Meeres-=  nommen  Kisten),  müssen  mit  guten  Handhaben  versehen
*  reduziert)  im  Abel-  ein.  Offene  Ubergesüße  müssen  eine  Schutzdecke  haben,
chen  Apparate  nicht  unrer  ie,  wenn  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichen
210  Wzüroliche  Dämpfe  leicht  brennbaren  Stoffen  besteht,  mit  Lehm=  oder
gibr  (Testpetroleum).  Kalkmilch  oder  dgl.  unter  Zusatz  von  Wasserglas  ge-Aus
  SZraunkohlenteer  tränkt  ist.

bereitere  Ole,  Torf=  und
Schieferöle,  Asphaltnaphtha
  und  Oestillate
aus  solchen,  wenn  diese
Stoffe  mindestens  das  vorgenannte
  spezisische  Gewicht
  haben  (Solaröl,
Photogen  und  dgl.).  "

Steinkohlenteeröle,  die
bei  17,5f%  ein  geringeres
spezisisches  Gewicht  als
0,950  haben  (Benzol,  Toluol,
  Tylol,  Kumol  und  dgl.).
Tohlenwasserstoffe  anderen
  Ursprungs,  die  bei
17,50  ein  spezifisches  Gewicht
  von  mindestens
0,830  haben,  mit  Ausnahme
  von  Schmierölen,  die
im  Pensky-Martensschen
Apparat  erst  bei  einer
Wärme  von  mindestens
100  %  C  entzündliche  Dämpfe
geben;

b)  Herroleum,  rohes  und  ge-  III.  Wie  vor  bei  den  Kohlenwasserstoffen  unter  à
reinigtes,  Braunkohlen=  Zif.  1b.  Jedes  Frachtstück  muß  außerdem  auf  rotem  rund
teeröle,  Torf=  und  Schiefer-  die  deutliche,  gedruckte  Aufschrift:  „Feuergefährlich.
öle,  Asphaltnaphrha  sowie  tragen.  Körbe  und  Kübel  mit  Glasballons  müssen
Destillate  aus  solchen,  ferner  mit  der  deutlichen  Aufschrift  versehen  sein:
wenn  diese  Sroffe  bei  17,55  „Vorsichtig  tragen.“

ein  spezisisches  Gewichr
von  weniger  als  0,780  und
mehr  als  0,680  haben.

Petroleumnaphtha  und
Destillate  aus  Hetroleum
und  Hetroleumnaphrtha
(Benzin,  Ligroin,  Putzöl
und  dgl.),  wenn  diese  Stoffe
bei  17,5%  ein  spezifisches
Gewicht  von  mehr  als
0,680  habenz;

c)  Detroleumäther  (Gasolin,  III.  Hölzerne  Fässer  sind  ausgeschlossen;  sonst  dieselben
Gasäther,  Neolin  und  dgl.)if.  le.  Vorshriften  wie  unter  b).
und  ähnliche  aus  Herreoleumnaphrha
  oder  Braunkohlenreer
  bereirere,  leicht
entzündliche  Stoffe,  wenn
sie  bei  17,50  ein  —
sches  Gewichr  von  hö
stens  0,680  haben.

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