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Nr.
Gegenstand der Verpackung
Anlage C
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Kohlenwasserstoffe, und zwar:
a) Petroleum, rohes und ge- III. Starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Hol
reinigres, wenn es bei Zif. 13. (Fässer), Glas, Ton (Steinzeug und dgl.) oder Meta
17,5%½ ein spezifisches Ge- Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu
wiche von mindestens mehreren unter, Verwendung geeigneter erpackungs-0,780
har, oder bei einem stoffe in starke übergefäße (Weiden= oder Metallkörbe,
Barometerstande von Kübel oder Listen fest einzusenzen. süberhefüße (ausge
760 mm (auf die Meeres-= nommen Kisten), müssen mit guten Handhaben versehen
* reduziert) im Abel- ein. Offene Ubergesüße müssen eine Schutzdecke haben,
chen Apparate nicht unrer ie, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen
210 Wzüroliche Dämpfe leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm= oder
gibr (Testpetroleum). Kalkmilch oder dgl. unter Zusatz von Wasserglas ge-Aus
SZraunkohlenteer tränkt ist.
bereitere Ole, Torf= und
Schieferöle, Asphaltnaphtha
und Oestillate
aus solchen, wenn diese
Stoffe mindestens das vorgenannte
spezisische Gewicht
haben (Solaröl,
Photogen und dgl.). "
Steinkohlenteeröle, die
bei 17,5f% ein geringeres
spezisisches Gewicht als
0,950 haben (Benzol, Toluol,
Tylol, Kumol und dgl.).
Tohlenwasserstoffe anderen
Ursprungs, die bei
17,50 ein spezifisches Gewicht
von mindestens
0,830 haben, mit Ausnahme
von Schmierölen, die
im Pensky-Martensschen
Apparat erst bei einer
Wärme von mindestens
100 % C entzündliche Dämpfe
geben;
b) Herroleum, rohes und ge- III. Wie vor bei den Kohlenwasserstoffen unter à
reinigtes, Braunkohlen= Zif. 1b. Jedes Frachtstück muß außerdem auf rotem rund
teeröle, Torf= und Schiefer- die deutliche, gedruckte Aufschrift: „Feuergefährlich.
öle, Asphaltnaphrha sowie tragen. Körbe und Kübel mit Glasballons müssen
Destillate aus solchen, ferner mit der deutlichen Aufschrift versehen sein:
wenn diese Sroffe bei 17,55 „Vorsichtig tragen.“
ein spezisisches Gewichr
von weniger als 0,780 und
mehr als 0,680 haben.
Petroleumnaphtha und
Destillate aus Hetroleum
und Hetroleumnaphrtha
(Benzin, Ligroin, Putzöl
und dgl.), wenn diese Stoffe
bei 17,5% ein spezifisches
Gewicht von mehr als
0,680 habenz;
c) Detroleumäther (Gasolin, III. Hölzerne Fässer sind ausgeschlossen; sonst dieselben
Gasäther, Neolin und dgl.)if. le. Vorshriften wie unter b).
und ähnliche aus Herreoleumnaphrha
oder Braunkohlenreer
bereirere, leicht
entzündliche Stoffe, wenn
sie bei 17,50 ein —
sches Gewichr von hö
stens 0,680 haben.
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