Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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XIII. 
g 6. 
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 
1. Der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist zu 
führen durch das von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Oberreal= 
schule des Deutschen Reichs ausgestellte Zeugnis der Reife für Prima. 
Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu 
erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen 
Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Ober- 
sekunda eines Realgymnasiums notwendig sind. Dieser Nachweis ist durch ein auf 
Grund stattgehabter Prüfung ausgestelltes Zeugnis eines Gymnasiums oder Real-- 
gymnasiums zu führen. 
. Das Zeugnis des ausbildenden Apothekers über die Dauer der Ausbildung, die 
Führung und die Leistungen des Lehrlings während der Ausbildungszeit nach bei- 
gefügtem Muster 1. Das Zeugnis muß von dem zuständigen Medizinalbeamten (Kreis- 
arzt, Bezirksarzt u. s. w.) hinsichtlich der Dauer der Ausbildungszeit amtlich bestätigt 
sein. Die Ausbildung umfaßt einen Zeitraum von drei Jahren, für die Inhaber 
des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt einen solchen von zwei 
Jahren und muß in Apotheken des Deutschen Reichs erfolgen. In die Ausbildungs- 
zeit wird der Prüfungsmonat eingerechnet. Sie darf nicht unterbrochen sein; doch 
können Unterbrechungen, die in Urlaub oder Krankheit und ähnlichen entschuldbaren 
Anlässen ihre Ursache haben, bis zur Gesamtdauer von acht Wochen in die Aus- 
bildungszeit eingerechnet werden. 
3. Das Tagebuch, welches der Lehrling während seiner Ausbildungszeit über die im 
Laboratorium unter Aufsicht des ausbildenden Apothekers oder Gehilfen ausgeführten 
pharmazeutischen Arbeiten führen und das eine kurze Beschreibung der vorgenommenen 
Arbeiten und der Theorie der in Betracht kommenden chemischen Vorgänge enthalten 
muß. Dem Tagebuch ist eine Bescheinigung des ausbildenden Apothekers beizufügen, 
daß der Lehrling die Arbeiten selbst ausgeführt hat 
§ 7. 
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Zeitpunkt der Prüfung 
bekannt gemacht wird, hat der ausbildende Apotheker dafür Sorge zu tragen, daß die von 
dem Lehrlinge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 # an die von der 
Landesbehörde zu bestimmende Stelle eingezahlt werden, und den Lehrling gleichzeitig dahin 
anzuweisen, daß er sich vor Antritt der Prüfung mit der Zulassungsverfügung und der 
Quittung über die eingezahlten Gebühren noch persönlich bei dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission zu melden hat. Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Be- 
kanntmachung beizufügen.
	        
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