Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XV. 155 
Gesetz. 
(Vom 29. Juni 1904.) 
Die Erhebung der Kapitalrenten= und Einkommensteuer für die Jahre 1904 und 1905 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Für die Budgetperiode 1904·1905 wird der Steuerfuß für die Kapitalrentensteuer auf 
zwölf Pfennig von je 100 J. Steuerkapital und für die Einkommensteuer auf drei Mark 
von je 100 JA Steueranschlag festgesetzt. , 
BeiEinkommensteueranschlägenvon200«-6.wirdnureineSteuervonZJk40th 
vom Hundert erhoben; bei Einkommensteueranschlägen von 25 000 ∆ und mehr ist der 
Steuerfuß nach Vorschrift des Artikel 21 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu erhöhen. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu St. Blasien, den 29. Juni 1904. 
Friedrich. 
Becker. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Druck und Verlag von Malsch, a Nogel in Karlsrube. *
	        
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