Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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I. 
" 
— 
XVI. 
nationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morsealphabet als ein Tax- 
wort gerechnet. Bei längeren Wörtern zählt der Überschuß, je bis zu 
15 Buchstaben, für ein oder mehrere weitere Taxwörter. 
Die Adreßwörter der in verabredeter, chiffrierter oder gemischter Sprache 
abgefaßten Telegramme werden in gleicher Weise taxiert (vergleiche auch ##1). 
Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 
10 Buchstaben festgesetzt. 
In gemischten Telegrammen werden die Textwörter in offener 
Sprache folgendermaßen gezählt: Ist der Text des gemischten Telegramms 
aus Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzt, 
so gelten die Textwörter in offener Sprache bis zu 10 Buchstaben für je ein 
Taxwort; bei längeren Wörtern wird jede folgende Reihe von 10 Buch- 
staben oder der etwaige Überschuß für ein weiteres Taxwort gerechnet. 
Wenn das gemischte Telegramm außerdem chiffrierte Stellen enthält, so 
werden diese nach den Bestimmungen unter h gezählt. 
Enthält das gemischte Telegramm nur Stellen in offener und solche 
in chiffrierter Sprache, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen 
den Bestimmungen unter c, die in chiffrierter Sprache abgefaßten den 
Vorschriften unter h entsprechend gezählt. 
Als je ein Wort werden gezählt: 
1. in der Adresise: 
a. der Name der Bestimmungsanstalt, mit Einschluß der etwaigen 
zusätzlichen Bezeichnung, 
b. der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabteilung des 
Gebiets, 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten 
Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so 
geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der Telegraphen= 
anstalten erscheinen, 
alle einzeln stehenden Zeichen, Buchstaben oder Ziffern, 
. das Unterstreichungszeichen, 
. die Klammer (die beiden Zeichen, die sie bilden), 
. die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende 
einer Stelle), 
6. die nach § 3, IV zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben 
vor der Adresse. 
SW.—d7U 
g. Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich ver- 
h. 
— 
bundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. 
Die Ziffer= oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie je 5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr
	        
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