Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 169 
für den Überschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der 
Buchstaben- oder Ziffergruppen, die entweder als Handelsmarken oder in 
den Seetelegrammen angewandt werden (vergleiche §88 2, III und 15, 1). 
Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie 
vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, 
ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungs- 
zahlen zu bezeichnen, sowie den Ziffern angehängte Buchstaben, die zur 
Angabe der Wohnungsnummer in einer Adresse dienen. In gleicher Weise 
wird bei der Taxierung der von Grundzahlen abgeleiteten Wörter „Neunziger“, 
„Tausender“ u. s. w. verfahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten Buchstaben 
geschrieben sind, z. B. „90 er“, „1000 er“. 
k Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern 
werden nicht zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und 
Ländern, die Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten, 
Plätzen, Boulevards, Straßen und andere Benennungen öffentlicher Wege, 
die Schiffsnamen, die in Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, Brüche, 
Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowie die in der englischen und 
französischen Sprache zugelassenen zusammengesetzten Wörter, für welche 
dies durch Vorlegung eines Wörterbuchs nachgewiesen werden kann, als 
ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden. 
Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, 
sei es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, 
sei es Ausdrücke oder Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der 
offenen oder verabredeten Sprache zu erfüllen, nach den Bestimmungen für 
diese Sprachen gezählt worden sind, so wendet sie auf jene Ausdrücke oder 
Wörter zur Berechnung der vom Absender zu erhebenden Ergänzungsgebühr 
die Bestimmungen an, denen sie hätten unterworfen werden müssen. Die 
Zusammenziehungen oder Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie enthalten würden, wenn sie dem Brauche entsprechend geschrieben 
worden wären. 
Ebenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten ihr 
durch eine Zwischenanstalt oder durch die Ankunftsanstalt angezeigt werden. 
m. Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung bei 
der Annahme des Telegramms entscheidend. 
87. 
1. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von ebübren für gewöhnliche 
ö H für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 H erhoben. Telegraume. 
—
	        
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