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Vermerk bedeutet, daß 10 Wörter für die Antwort im voraus bezahlt werden
sollen. Wünscht der Absender mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat er noch die
Wortzahl hinzuzufügen, z. B. — RP 24 —. Weniger als 10 Wörter für die
Antwort im voraus zu bezahlen, ist nicht zulässig.
Der Absender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den
unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende
Antwort bezahlt“ oder — RPD — vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt
alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl
zur Erhebung.
Die Vorausbezahlung einer Antwort ist auch bei Stadttelegrammen zugelassen.
Die Gebühr wird nach den Sätzen für derartige Telegramme berechnet.
II. Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit
der Telegrammausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteilt,
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige
Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Scheines ab
gerechnet, unentgeltlich aufzugeben.
III. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den voraus-
bezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegen-
gesetzten Falle wird der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und
dem wirklich fälligen Gebührenbetrage dem Absender des Ursprungstelegramms
auf Antrag erstattet, sofern der Unterschied mindestens 80 J beträgt (vergleiche
*# 21, I19).
IV. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 18 und
§ 21, IIf erwähnten Fällen ein.
8 10.
1. Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung zu Telegramme mit Ver-
verlangen. In diesem Falle hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichung“ Nleichung.
oder — TCjniederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von allen Anstalten,
die bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
8 11.
I. Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde Empfaugsanzeigen.
der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder
brieflich angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung
mittels der Post zugeführt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde
der Übergabe an die Post an.
II. Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes
Telegramm befördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse