Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

204 XVII. 
sendungen nicht zulässig. Alle Sendungen, die Zelluloid oder Zelluloidwaren enthalten, müssen 
als solche in die Augen fallend gekennzeichnet sein; bei Paketen ist der Inhalt auch auf der 
Postpaketadresse anzugeben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften haftet der Absender für den 
aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden. 
Sodann ist der bisherige Absatz lv mit Vanderweit zu bezeichnen. 
2. Im § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen“ 
ist unter ul als zweiter Absatz einzuschalten: 
Von den Reichs= und Staatsbehörden sowie von den Reichsbankanstalten abgesandte Geld- 
beutel werden auch mit Plombenverschluß zur Postbeförderung zugelassen, sofern die Plombe 
nach Einrichtung und Beschaffenheit den postseitig gestellten Anforderungen entspricht. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 15. Juli 1904 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
Ni. 
Kraetke. 
Verordnung. 
(Vom 25. Juni 1904,) 
Die Ausbildung für den Finanzverwaltungsdienst betreffend. 
Mit höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 20. Juni 190.1 
Nr. 492 treten an Stelle des § 5 Absatz 2 unserer Verordnung vom 22. Oktober 1881, die 
Ausbildung für den Finanzverwaltungsdienst betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 265) — erstmals mit Wirkung für die im Jahre 1904 aufgenommenen Finanzgehilfen — 
folgende Bestimmungen: 
„Von diesen drei Jahren sind mindestens je sechs Monate im Verrechnungsdienst der 
Steuerverwaltung, beim direkten Steuerwesen und im Dienste der Zollverwaltung sowie vier 
Monate in dem der Domänenverwaltung zuzubringen. 
Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 kann der Beschäftigung bei der Finanzverwaltung 
eine solche außerhalb derselben bei bestimmten, vom Finanzministerium zu bezeichnenden Ver- 
rechnungen gleichgeachtet werden." 
Karlsruhe, den 25. Juni 1904. 
Großbherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. Hesch. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karleruhe.
	        
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