Nr. XVIII. 205
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 27. Juli 1904.
Inhalt.
Gesetz: das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in Grundstücke betreffend.
Landesherrliche Verordnung: die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Insliz, des Kultus und Unter-
richts: das Grundbuchausführungsgesetz betreffend; die Ernennung, die Zuständigkeit und die Gebührenanteile der Grund-
buchhilfsbeamten betreffend.
Gesetz.
(Vom 13. Juli 1904.)
Das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in Grundstücke betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was solgt:
Artikel I.
In das Gesetz vom 17. Juni 1899, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches be-
treffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 229), werden folgende Bestimmungen eingestellt:
Artikel 27a.
Wird eine Teilfläche eines Grundstücks veräußert, so wird das Trennstück ohne Ein-
willigung der Berechtigten von den Belastungen frei, wenn von der zuständigen Behörde
(Artikel 276) festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Lasten des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.
Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung der Berechtigten.
Artikel 275b.
Das Unschädlichkeitszeugnis darf nur erteilt werden, wenn das Trennstück sowohl im
Verhältnis zum Hauptgrundstück als auch an sich von geringem Wert und Umfang ist. Er-
streckt sich die Belastung auf andere Grundstücke, so gelten diese im Verhältnisse zu dem
Trennstücke mit dem übrigen Teile des Grundstücks zusammen als Hauptgrundstück.
Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt und an aufschiebende
Bedingungen geknüpft werden. Insbesondere kann die Entlastung des zu veräußernden Trenn-
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