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bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind, dem Grundbuchamte
gegenüber keiner Beglaubigung.
(2) Das Gleiche gilt hinsichtlich der Anträge und Erklärungen der vom Justizministerium
im Staatsanzeiger bezeichneten obersten Verwaltungsstellen der badischen Standesherrschaften.
(3) Den Verwaltungsbehörden der unter Gemeindebürgschaftstehenden Sparkassen (Sparkassen-
kommission, Gemeinderat, Verwaltungsrat, § 5 und 8§ 10 Absatz 2 des Sparkassengesetzes
vom 9. April 1880) kommt die Eigenschaft öffentlicher Behörden im Sinne des Absatz 1
dieses Paragraphen zu.
8 26.
Wird Bergwerkseigentum durch Verleihung, bestätigte Zusammenlegung, Feldesteilung
oder Feldesvertauschung erworben oder durch Beschluß der Bergbehörde aufgehoben, so erfolgt
die Eintragung in das Grundbuch auf Ersuchen der Bergbehörde.
§ 27.
(1.) Die Eintragung der Eigenschaft als Stammgut erfolgt auf Ersuchen des Justiz-
ministeriums.
(2.) Die Eintragung der Stammerben als solcher erfolgt auf deren Antrag und auf den
dem Grundbuchamt geführten Nachweis ihres Nachfolgerechts.
(3) Die Löschung der Stammgutseigenschaft kann nur auf Ersuchen des Justizministeriums
gegen dessen Bescheinigung, daß die Stammgutseigenschaft erloschen sei, erfolgen.
8 28.
(1.) Der bei Feldbereinigungen und bei Neueinteilung von Baugrundstücken erfolgende Über-
gang des Eigentums der umgetauschten Grundstücke auf die neuen Erwerber, sowie der
Ubergang der Rechte dritter Personen (Artikel 20 des Feldbereinigungsgesetzes vom 5. Mai
1856; Artikel 17 des Ortsstraßengesetzes) ist auf Ersuchen der Staatsverwaltungsbehörde in
das Grundbuch einzutragen.
(2) Das Gleiche gilt in den Fällen der §§ 56 und 57 des Gesetzes vom 29 März 1852,
die Feuerversicherungsanstalt der Gebäude betreffend, hinsichtlich des nach § 60 Absatz 1
dieses Gesetzes erfolgenden Ubergangs der Pfandrechte auf die neue Banstelle.
8 29.
In den Fällen der Zwangsabtretung von Grundstücken erfolgt die Grundbuchs-Ein-
tragung über die Bestimmung der Güter zur Zwangsabtretung und über den geschehenen
Eigentumsübergang auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde.
8 30.
(Absätze 1 und 5 in der Fassung von 1904.)
(1.) Die von den Beteiligten zu erhebenden Gebühren für Grundbuchsachen und für die
sonstigen in den §§ 3 Absatz 2, 6 und 24 bezeichneten Verrichtungen werden bis zur gesetzlichen
Regelung, die spätestens bis zum 1. Januar 1910 zu erfolgen hat, durch landesherrliche
Verordnung festgesetzt.