Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  795

Dasselbe  gilt  von  den  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  Abgabe  von
Freiexemplaren  1)  an  Bibliotheken  und  öffentliche  Sammlungen.

Vorbehaltlich  der  auf  den  Landesgesetzen  beruhenden  allgemeinen  Gewerbesteuer
  findet  eine  besondere  Besteuerung  der  Presse  und  der  einzelnen
Tßerkeugnis  (Zeitungs=  und  Kalenderstempel,  Abgaben  von  Inseraten  2c.
ni  att?).

§.  31.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1874  in  Kraft.  Seine  Einführung
in  Elsaß-Lothringen  bleibt  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

 

Abschnitt  XIII.

Personenstand  und  Civilehe.

Reichsgesetz')  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Cheschliebung.
Vom  6.  Februar  1875  (R.  G.  Bl.  S.  23).

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.  Die  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  erfolgt
ausschließlich  durch  die  vom  Staate  bestellten  Standesbeamten")  mittelst  Eintragung
  in  die  dazu  bestimmten  Register.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  7)94.

stehen,  deren  Inhalt  dem  Publikum  mitgetheilt  werden  soll;  unter  Umständen  kann
auch  das  Extrablatt  einer  Zeitung,  wenn  es  zu  diesem  Zweck  öffentlich  angeschlagen
wird,  den  Tharakter  eines  Plakates  annehmen,  Erk.  15.  Dez.  1884  (E.  K.  V.  286).

Auch  geschriebene  Anschlagezettel  können  Plakate  sein,  E.  Crim.  II.  244.

1)  Der  §.  6  Preßges.  12.  Mai  1851:

An  der  bisherigen  Verpflichtung  des  Verlegers,  zwei  Exemplare  seiner
Verlagsartikel,  und  zwar  eines  an  die  Königliche  Bibliothek  in  Berlin,  das
andere  an  die  Bibliothek  der  Universität  derjenigen  Provinz,  in  welcher  er
wohnt,  unentgeltlich  einzusenden,  wird  nichts  geändert,

besteht  also  noch  zu  Recht.  Vergl.  Res.  25.  Febr.  1840  (M.  Bl.  S.  93).

Unter  den  neuen  Provinzen  liefert  Hannover  ein  Exemplar  an  die  große
Bibliothek  in  Berlin,  ein  zweites  an  die  Universitätsbibliothek  in  Göttingen,  in  den
übrigen  neuen  Provinzen  fordert  man  seit  der  Preußischen  Zeit  Freiexemplare  nicht
mehr,  Berner  a.  a.  O.  S.  121.

Von  allen  auf  öffentliche  Kosten  hergestellten  Werken  ist  der  Königlichen  Bibliothek
und  sämmtlichen  Universitätsbibliotheken  Preußens  ein  Exemplar  unentgeltlich  zu  überweisen.
  Die  Einlieferung  von  periodischen  Schriften  ist  nach  Ablauf  des  Jahres,  die
von  selbständigen  nicht  periodischen  Schriften  alsbald  nach  dem  Erscheinen  zu  bewirken,
Res.  1.  Juli  1882  (M.  Bl.  S.  170).  »

2)  Spielkarten  fallen  nicht  unter  das  Preßgesetz,  da  sie  keine  Gedankenäußerung
enthalten  und  daher  keine  Druckschriften  sind.  Z

23)  Kommentar  von  Wohlers,  vierte  Aufl.  1890,  Hinschins,  3.  Aufl.  1890.

4)  Es  ist  daher  unbedingt  ausgeschlossen,  daß  der  Standesbeamte  die  Eintragung
einem  Dritten,  beispielsweise  seinem  Schreiber  überläßt.