Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIX. 257 
Verordnung. 
(Vom 19. Juli 1904.) 
Das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, betreffend. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
13. Juli d J. Nr. 619 wird zum Vollzug der vom Bundesrat beschlossenen Vorschriften 
über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger (Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 4 Mai 1904, Reichsgesetzblatt Seite 159 ffü), verordnet, 
was folgt: 
1. Landes-Zentralbehörde im Sinne des § 1 Absatz 1 ist das Ministerium des 
Innern. 
2. Zuständige Behörde im Sinne des § 1 Absatz 3 und § 5 sowie zuständige 
Polizeibehörde im Sinne der 88§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 ist das Be- 
zirksamt. 
Karlsruhe, den 19. Juli 1904 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Hecht. 
Verordnung. 
Die Lauerordnung für Seckenheim betreffend. 
Auf Grund des Z 155 des Polizeistrafgesetzbuches wird mit Wirksamkeit vom Tage der 
Verkündigung verordnet, was folgt: 
(Vom 22. Juli 1904.) 
* 1. 
Der Lauer bei Seckenheim erstreckt sich von der Ilvesheimer Fähre bis zur Lauerstraße 
und ist zum Ein= und Ausladen sowie zur Lagerung von Gütern bestimmt. 
82. 
Für die Aufsicht und Ordnung auf dem Lauer, wie für die Verwaltung und Instand- 
haltung der Lade- und Lagerungsplätze sorgt die Gemeinde Seckenheim, welche hierfür das 
erforderliche Aufsichtspersonal stellt. 
83. 
Wer den Lauer zum Laden, Löschen oder Lagern von Gütern benutzen will, hat sich bei 
dem Aufseher anzumelden und die von diesem angewiesenen Liege- und Lagerplätze einzunehmen.
	        
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