Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIX. 259 
8 12. 
Übertretungen der Lauerordnung unterliegen gemäß 8 155 des Polizeistrafgesetzbuchs 
einer Geldstrafe bis zu 100 Mark oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen. 
Karlsruhe, den 22. Juli 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Sander. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Juli 1904.) 
Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1900 und 1901 beziehungsweise 1901 und 1902 
betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 2. Juli d. J. wird nachstehende 
Adresse der beiden Kammern der Ständeversammlung, die Rechnungsnachweisungen über den 
Vollzug des Budgets sämtlicher Ministerien (Vergleichung der Budgetsätze mit den Rechnungs- 
ergebnissen) für 1900 und 1901 sowie die Nachweisung über die in den Jahren 1901 und 
1902 eingegangenen Staatsgelder und deren Verwendung betreffend, zur öffentlichen Kennt- 
nis gebracht. 
Karlsruhe, den 6. Juli 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. Jäger. 
Durchlauchtigster Großherzog! 
Gnädigster Fürst und Herrl 
Die zweite Kammer Euerer Königlichen Hoheit getreuen Stände hat die ihr 
vorgelegte „Vergleichende Darstellung der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 
1900 und 1901“ hinsichtlich 
a. der in der Hauptstaatsrechnung vereinigten und 
b. der aus derselben ausgeschiedenen Staatsverwaltungszweige, ferner die „Rechnungs- 
nachweisungen für die Jahre 1901 und 1902", enthaltend die Nachweisung über die 
in diesen Jahren eingegangenen Staatsgelder und deren Verwendung, und zwar: 
in den Hauptstaatsrechnungen nebst zugehörigen Betriebsfondsdarstellungen, 
. in den der Prüfung des ständischen Ausschusses unterliegenden Rechnungen der 
Amortisationskasse, des Domänengrundstocks und der Eisenbahnschuldentilgungskasse, 
c. in den aus der Hauptstaatsrechnung ausgeschiedenen Rechnungen, 
zur Kenntnis genommen und keine dieselben beanstandende Bemerkung u machen gefunden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 
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