Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

12 I. 
865. 
Die Lagerung der Materialien hat in geordneter Weise und in regelmäßigen Figuren 
nach den Angaben des Aufsehers zu geschehen. 
Die Steinfiguren sind mit dem Namen der Verkäufer oder Eigentümer, die Holzschichten 
mit dem Namen der Lieferanten zu versehen. 
86. 
Die Stadtgemeinde übernimmt für die auf dem Lauer gelagerten Güter keine Ver- 
antwortlichkeit; eine Bewachung derselben findet nicht statt. 
87. 
Die Gestattung der Lagerung ist jederzeit im öffentlichen Interesse widerruflich; auf 
Anordnung der zuständigen Behörde muß der Lauer innerhalb einer Woche geräumt werden. 
Während der Monate Dezember, Januar und Februar dürfen nur so viele Güter aus- 
geladen werden, als noch an dem gleichen Tage zur Abfuhr gelangen. 
88. 
Das Verunreinigen des Lauers, insbesondere das Abladen von Schutt, Kehricht, Abfällen, 
Schlacken und dergleichen auf den Uferböschungen, den Lade= und Lagerplätzen ist untersagt. 
89. 
Die Gebühren für die Benutzung des Lauers zum Ein- und Ausladen von Fahrzeugen, 
sowie zum Lagern von Gütern richten sich nach dem von der Stadtgemeinde Ladenburg er- 
lassenen und dem Ministerium des Innern geuehmigten Lauergeldtarif. 
8 10. 
Etwaige Beschwerden gegen die Anordnungen des städtischen Aufsehers sind beim Ge— 
meinderate schriftlich vorzubringen. 
8 11. 
Außer den vorstehenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Polizeiverordnung für 
die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar vom 16. April 1894 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 149) beziehungsweise vom 24. Juli 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 150). 
812. 
Übertretungen der Lauerordnung unterliegen gemäß § 155 des Polizeistrafgesetzbuchs 
einer Geldstrafe bis zu 100 46 oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen. 
Karlsruhe, den 30. Dezember 1903. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Scheukel. 
Hollerbach. 
Druck und Verlag von Malsch & Voget in Karlsrube.
	        
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