16 IV.
Die Sicherung von Bauwerken, welche durch den Abbruch anstoßender Bauteile ihre
Stütze verlieren, ist rechtzeitig durch Absprießung und nötigenfalls durch Unterfangen der
Fundamente zu bewirken.
Es ist verboten, Arbeiter bei Abbrucharbeiten so zu beschäftigen, daß sie ungeschützt
übereinander stehen.
83.
2. Baugruben und Ausschachtungen.
Baugruben, Gräben und dergleichen müssen entweder eine der Standfähigkeit des Materials
entsprechende Abböschung erhalten oder sachgemäß abgesteift werden.
Das Unterhauen von Erdwänden ist verboten.
Unter überhängenden Erd- oder Felswänden darf nicht gearbeitet werden.
Neben vorhandenen Bauwerken sind die neuen Fundamente und der hierzu nötige Bau—
grubenaushub mit besonderer Vorsicht und nur nach Vornahme der nötigen Absteifungen und
Absprießungen, sowie nach sachgemäßer, den technischen Anforderungen entsprechender Sicherung
vorhandener Fundamente durch Untermauerung oder Herstellung von Stützmauern auszuführen.
Gruben und Ausschachtungen von größerer Ausdehnung dürfen erst dann hinterfüllt
werden, wenn die zur Verspannung dienenden Konstruktionen, wie Zwischenwände, Abdeckung
mit Trägern oder Gewölben und dergleichen schon ausgeführt sind.
Brunnenschächte müssen — ausgenommen in standfestem Gebirge — bei einer größeren
Tiefe als 1,5 m ausgeschalt werden.
In Brunnenanlagen, Abortgruben, Kanäle und dergleichen darf erst eingestiegen werden,
nachdem festgestellt worden ist, daß in der Grube genügend Sauerstoff zum Atmen vorhanden ist.
84.
3. Kalkgruben und Vertiefungen.
Kalkgruben und andere den Verkehr auf der Baustelle gefährdende Vertiefungen sind
entweder mit einem Dielenbelag sicher abzudecken oder mit einer festen Brustwehr zu umgeben.
4. Gerüste.
85.
Alle Rüstungen, sowohl stehende als auch hängende oder auf sogenannten Auslegern
aufgeführte, müssen nach fachmännischen Grundsätzen und nach Art und Umfang dem jeweiligen
Zweck entsprechend in genügender Festigkeit hergestellt und unterhalten werden.
Alle bei der Herstellung von Gerüsten zur Verwendung kommenden Materialien und
Gerätschaften, insbesondere Rüsthölzer, Stangen, Streichen, Bretter, Leitern, Verbindungs-
materialien, Aufzugsgeräte und dergleichen müssen sich stets in gutem und gebrauchsfähigem Zu-
stand befinden.
86.
Die Gerüstständer müssen mit Neigung nach der zu berüstenden Gebäudewand und
genügender Sicherung gegen Senkung entweder in die Erde eingegraben oder auf Unterlagen
(Schwellen und dergleichen) sicher und unverrückbar befestigt werden. Die Gerüste müssen