Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

16 IV. 
Die Sicherung von Bauwerken, welche durch den Abbruch anstoßender Bauteile ihre 
Stütze verlieren, ist rechtzeitig durch Absprießung und nötigenfalls durch Unterfangen der 
Fundamente zu bewirken. 
Es ist verboten, Arbeiter bei Abbrucharbeiten so zu beschäftigen, daß sie ungeschützt 
übereinander stehen. 
83. 
2. Baugruben und Ausschachtungen. 
Baugruben, Gräben und dergleichen müssen entweder eine der Standfähigkeit des Materials 
entsprechende Abböschung erhalten oder sachgemäß abgesteift werden. 
Das Unterhauen von Erdwänden ist verboten. 
Unter überhängenden Erd- oder Felswänden darf nicht gearbeitet werden. 
Neben vorhandenen Bauwerken sind die neuen Fundamente und der hierzu nötige Bau— 
grubenaushub mit besonderer Vorsicht und nur nach Vornahme der nötigen Absteifungen und 
Absprießungen, sowie nach sachgemäßer, den technischen Anforderungen entsprechender Sicherung 
vorhandener Fundamente durch Untermauerung oder Herstellung von Stützmauern auszuführen. 
Gruben und Ausschachtungen von größerer Ausdehnung dürfen erst dann hinterfüllt 
werden, wenn die zur Verspannung dienenden Konstruktionen, wie Zwischenwände, Abdeckung 
mit Trägern oder Gewölben und dergleichen schon ausgeführt sind. 
Brunnenschächte müssen — ausgenommen in standfestem Gebirge — bei einer größeren 
Tiefe als 1,5 m ausgeschalt werden. 
In Brunnenanlagen, Abortgruben, Kanäle und dergleichen darf erst eingestiegen werden, 
nachdem festgestellt worden ist, daß in der Grube genügend Sauerstoff zum Atmen vorhanden ist. 
84. 
3. Kalkgruben und Vertiefungen. 
Kalkgruben und andere den Verkehr auf der Baustelle gefährdende Vertiefungen sind 
entweder mit einem Dielenbelag sicher abzudecken oder mit einer festen Brustwehr zu umgeben. 
4. Gerüste. 
85. 
Alle Rüstungen, sowohl stehende als auch hängende oder auf sogenannten Auslegern 
aufgeführte, müssen nach fachmännischen Grundsätzen und nach Art und Umfang dem jeweiligen 
Zweck entsprechend in genügender Festigkeit hergestellt und unterhalten werden. 
Alle bei der Herstellung von Gerüsten zur Verwendung kommenden Materialien und 
Gerätschaften, insbesondere Rüsthölzer, Stangen, Streichen, Bretter, Leitern, Verbindungs- 
materialien, Aufzugsgeräte und dergleichen müssen sich stets in gutem und gebrauchsfähigem Zu- 
stand befinden. 
86. 
Die Gerüstständer müssen mit Neigung nach der zu berüstenden Gebäudewand und 
genügender Sicherung gegen Senkung entweder in die Erde eingegraben oder auf Unterlagen 
(Schwellen und dergleichen) sicher und unverrückbar befestigt werden. Die Gerüste müssen
	        
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