Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

348 XXIII. 
84. 
Der Wahlort ist für den Wahlkreis oberhalb der Murg Freiburg, für den unteren 
Wahlkreis Maunheim. 
85. 
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten oder der Grund- 
herren des Wahlkreises einen Kommissär zur Leitung der Wahlhandlung in einem jeden der 
beiden Wahlkreise (Wahlkommissär). 
86. 
Der Tag der Wahl wird vom Großherzog bestimmt. 
87. 
Die in dem Verzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Grundherren sind vom Wahl- 
kommissär spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag unter Mitteilung eines Abdrucks der 
88 1 bis 16 dieses Gesetzes sowie unter Bekanntgebung von Zeit und Ort für die Abgabe 
der Stimmzettel schriftlich zur Abstimmung aufzufordern. 
Jeder Wahlberechtigte hat über die an ihn ergangene Einladung alsbald nach Empfang 
derselben eine eigenhändige Bescheinigung auszustellen und dem Wahlkommissär vor dem für 
die Wahl bestimmten Tag einzusenden. 
88. 
Die Abstimmung geschieht durch persönliche Übergabe des Stimmzettels in der Wahl- 
tagsfahrt oder durch rechtzeitige vorherige Einsendung des Stimmzettels an den Wahlkommissär. 
Für die persönliche Übergabe der Stimnzettel ist ein Zeitraum von mindestens einer 
Stunde festzusetzen. 
Jeder Abstimmende hat soviele Personen in Vorschlag zu bringen, als im Wahlkreis 
Abgeordnete zu wählen sind. 89 
Die Stimmzettel dürfen nur die Namen der vorgeschlagenen Grundherren enthalten; sie 
sind in Briefform so zusammenzulegen, daß der Wahlvorschlag sich auf der inneren 
Seite befindet. 
Jeder Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben, dem der Abstimmende 
Vor= und Zuname, Stand und Wohnort eigenhändig beizusetzen hat und der außerdem einen 
Vermerk darüber enthalten soll, daß in dem Umschlag ein Wahlvorschlag für die Wahl der 
grundherrlichen Abgeordneten enthalten ist. 
8 10. 
Behufs Beurkundung der Wahl beruft der Wahlkommissär vier Wahlberechtigte zur 
Bildung der Wahlkommission, außerdem einen Protokollführer aus den Beamten des 
Wahlorts. 
Sämtlichen Wahlberechtigten ist die Anwesenheit während der Wahlhandlung und der 
Ermittelung des Wahlergebnisses gestattet.
	        
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