348 XXIII.
84.
Der Wahlort ist für den Wahlkreis oberhalb der Murg Freiburg, für den unteren
Wahlkreis Maunheim.
85.
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten oder der Grund-
herren des Wahlkreises einen Kommissär zur Leitung der Wahlhandlung in einem jeden der
beiden Wahlkreise (Wahlkommissär).
86.
Der Tag der Wahl wird vom Großherzog bestimmt.
87.
Die in dem Verzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Grundherren sind vom Wahl-
kommissär spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag unter Mitteilung eines Abdrucks der
88 1 bis 16 dieses Gesetzes sowie unter Bekanntgebung von Zeit und Ort für die Abgabe
der Stimmzettel schriftlich zur Abstimmung aufzufordern.
Jeder Wahlberechtigte hat über die an ihn ergangene Einladung alsbald nach Empfang
derselben eine eigenhändige Bescheinigung auszustellen und dem Wahlkommissär vor dem für
die Wahl bestimmten Tag einzusenden.
88.
Die Abstimmung geschieht durch persönliche Übergabe des Stimmzettels in der Wahl-
tagsfahrt oder durch rechtzeitige vorherige Einsendung des Stimmzettels an den Wahlkommissär.
Für die persönliche Übergabe der Stimnzettel ist ein Zeitraum von mindestens einer
Stunde festzusetzen.
Jeder Abstimmende hat soviele Personen in Vorschlag zu bringen, als im Wahlkreis
Abgeordnete zu wählen sind. 89
Die Stimmzettel dürfen nur die Namen der vorgeschlagenen Grundherren enthalten; sie
sind in Briefform so zusammenzulegen, daß der Wahlvorschlag sich auf der inneren
Seite befindet.
Jeder Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben, dem der Abstimmende
Vor= und Zuname, Stand und Wohnort eigenhändig beizusetzen hat und der außerdem einen
Vermerk darüber enthalten soll, daß in dem Umschlag ein Wahlvorschlag für die Wahl der
grundherrlichen Abgeordneten enthalten ist.
8 10.
Behufs Beurkundung der Wahl beruft der Wahlkommissär vier Wahlberechtigte zur
Bildung der Wahlkommission, außerdem einen Protokollführer aus den Beamten des
Wahlorts.
Sämtlichen Wahlberechtigten ist die Anwesenheit während der Wahlhandlung und der
Ermittelung des Wahlergebnisses gestattet.