Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 349 
§ 11. 
Nach Ablauf der für die Übergabe der Stimmzettel festgesetzten Frist (§ 8 Absatz 2) 
sind die übergebenen und die schon früher eingesendeten Wahlvorschläge zunächst verschlossen 
hinsichtlich der Echtheit der Namensaufschrift und der Unversehrtheit des Verschlusses von 
sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission zu prüfen und sodann mit der Liste der Wahl- 
berechtigten zu vergleichen. 
§ 12. 
Umschläge, deren Namensaufschrift oder deren Verschluß nach der Ansicht der Mehrheit 
der Wahlkommission zu Bedenken Anlaß gibt, die auch durch den etwa anwesenden Wähler 
nicht behoben werden können, sind uneröffnet zu lassen und bleiben unberücksichtigt. 
Aus den übrigen Umschlägen entnimmt der Wahlkommissär die Stimmzettel, ohne sie zu 
entfalten; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel bleiben unberücksichtigt. 
Die übrigen Stimmzettel werden sodann in einer Urne gesammelt und gemischt. 
g 18. 
Hierauf entfaltet der Wahlkommissär die Stimmzettel einzeln und verliest dieselben laut. 
Die Wahlvorschläge werden von dem Protokollführer in das Protokoll eingetragen, indem 
er den Namen jedes Kandidaten verzeichnet und neben demselben jede dem Kandidaten zu- 
fallende Stimme einzeln vermerkt und laut zählt. Einer der zur Bildung der Wahlkommission 
eingeladenen Grundherren führt in gleicher Weise die Gegenliste. 
14. 
Die Wahl erfolgt durch relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmen-= 
gleichheit entscheidet das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. 
15. 
Unleserlich geschriebene Stimmzettel sind ungültig, ebenso Stimmzettel, soweit sie die 
Person des Vorgeschlagenen nicht hinlänglich bezeichnen, oder auf eine nicht wählbare 
Person lauten. 
Sind mehr Namen auf dem Stimmzettel verzeichnet, als die Zahl der zu wählenden 
Abgeordneten beträgt, so gelten der Reihenfolge nach die zuerst Genannten als gewählt und 
die übrigen werden unberücksichtigt gelassen. 
Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehrmals enthalten, so wird er gleich- 
wohl nur einfach gezählt. 
8 16. 
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nach Schluß der Er- 
mittelung des Wahlergebnisses den Anwesenden eröffnet und ebenso wie die Gegenliste von der 
Wahlkommission unterzeichnet wird. 
Die beanstandeten Stimmzettel (8 12 Absatz 2 und § 15 Absatz 1), sowie die bean- 
standeten Umschläge (§ 12 Absatz 1) sind dem Protokoll beizuheften. 
51.
	        
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