IV. 17
mit den nötigen Streichstangen versehen und letztere durch entsprechende Verbindungskonstruk-
tionen (Klammern, Seile, Gerüstketten und dergleichen) in ihrer Lage gesichert werden.
Zur Verhütung von Verschiebungen der Gerüste müssen hinreichend starke Diagonalver-
strebungen und Sprießen angebracht werden.
Die Aufstellung von Windevorrichtungen (Aufzugsmaschinen) ist nur auf solchen Gerüsten
zulässig, deren Tragfähigkeit durch starke Ständer von ganzer Höhe oder durch kunstgerechte
Verbindungen gewährleistet wird.
An Regenabfallröhren, Blitzableitungen und dergleichen dürfen Gerüste nicht befestigt
werden.
87.
Die Gerüste sind so abzudecken, daß sie ohne Gefahr begangen und benützt werden können.
Die zum Belegen der Gerüste benützten Dielen müssen eine ihrer Belastung entsprechende
Stärke haben, dicht aneinander und so verlegt werden, daß das Aufkippen oder Ausweichen
derselben unmöglich und das Herabfallen von Baumaterialien verhütet wird.
Alle Gerüstgeschosse, auf welchen gearbeitet wird oder welche von Arbeitern begangen
werden müssen, sind mit gehörig befestigten Brustwehren und an den Bretterbelag dicht
anschließenden etwa 30 em hohen Bordbrettern zu versehen.
Die Gerüste, Laufpritschen, Treppen und dergleichen sind von Bauschutt und Material-
abfällen möglichst frei zu halten.
88.
Vor dem Aufbringen der zweiten und jeder folgenden Balken= oder Trägerlage in einem
Neu- oder Umbau ist die unter der aufzubringenden Lage befindliche Balken- oder Trägerlage
mit sicherem Dielenbelag dicht abzudecken oder auszuschalen. Die unter der vollständig über-
deckten oder ausgeschalten Lage befindlichen Balken= oder Trägerlagen müssen an den zur Arbeit
oder zum Verkehr dienenden Stellen sichere Laufgänge von wenigstens 1 m Breite haben.
Bei größeren Bauten ohne Scheidewände ist die Abdeckung in einer Breite von wenigstens
2 m möglichst längs der Umfassungsmauern anzubringen. Werden Arbeiter im Innern
solcher Bauten beschäftigt, so müssen sie durch sichere Abdeckungen gegen Absturzgefahr und
gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt werden.
§ 9.
Bei inneren Mauergerüsten sollen Gerüstböcke in der Regel nur dann zur Verwendung
kommen, wenn ein festes Gerüst nicht angelegt werden kann. Die Böcke müssen jedenfalls
eine sichernde Bretterunterlage erhalten und miteinander durch Steifen verbunden werden.
Die Aufstellung mehrerer Bockgerüste übereinander ist verboten.
Die Gerüste für Innenarbeiten von Gipsern, Stukkateuren, Malern und dergleichen
müssen so hergestellt werden, daß Sicherheit für die auf und unter denselben verkehrenden
Personen geschaffen ist.
5.