Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

IV. 17 
mit den nötigen Streichstangen versehen und letztere durch entsprechende Verbindungskonstruk- 
tionen (Klammern, Seile, Gerüstketten und dergleichen) in ihrer Lage gesichert werden. 
Zur Verhütung von Verschiebungen der Gerüste müssen hinreichend starke Diagonalver- 
strebungen und Sprießen angebracht werden. 
Die Aufstellung von Windevorrichtungen (Aufzugsmaschinen) ist nur auf solchen Gerüsten 
zulässig, deren Tragfähigkeit durch starke Ständer von ganzer Höhe oder durch kunstgerechte 
Verbindungen gewährleistet wird. 
An Regenabfallröhren, Blitzableitungen und dergleichen dürfen Gerüste nicht befestigt 
werden. 
87. 
Die Gerüste sind so abzudecken, daß sie ohne Gefahr begangen und benützt werden können. 
Die zum Belegen der Gerüste benützten Dielen müssen eine ihrer Belastung entsprechende 
Stärke haben, dicht aneinander und so verlegt werden, daß das Aufkippen oder Ausweichen 
derselben unmöglich und das Herabfallen von Baumaterialien verhütet wird. 
Alle Gerüstgeschosse, auf welchen gearbeitet wird oder welche von Arbeitern begangen 
werden müssen, sind mit gehörig befestigten Brustwehren und an den Bretterbelag dicht 
anschließenden etwa 30 em hohen Bordbrettern zu versehen. 
Die Gerüste, Laufpritschen, Treppen und dergleichen sind von Bauschutt und Material- 
abfällen möglichst frei zu halten. 
88. 
Vor dem Aufbringen der zweiten und jeder folgenden Balken= oder Trägerlage in einem 
Neu- oder Umbau ist die unter der aufzubringenden Lage befindliche Balken- oder Trägerlage 
mit sicherem Dielenbelag dicht abzudecken oder auszuschalen. Die unter der vollständig über- 
deckten oder ausgeschalten Lage befindlichen Balken= oder Trägerlagen müssen an den zur Arbeit 
oder zum Verkehr dienenden Stellen sichere Laufgänge von wenigstens 1 m Breite haben. 
Bei größeren Bauten ohne Scheidewände ist die Abdeckung in einer Breite von wenigstens 
2 m möglichst längs der Umfassungsmauern anzubringen. Werden Arbeiter im Innern 
solcher Bauten beschäftigt, so müssen sie durch sichere Abdeckungen gegen Absturzgefahr und 
gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt werden. 
§ 9. 
Bei inneren Mauergerüsten sollen Gerüstböcke in der Regel nur dann zur Verwendung 
kommen, wenn ein festes Gerüst nicht angelegt werden kann. Die Böcke müssen jedenfalls 
eine sichernde Bretterunterlage erhalten und miteinander durch Steifen verbunden werden. 
Die Aufstellung mehrerer Bockgerüste übereinander ist verboten. 
Die Gerüste für Innenarbeiten von Gipsern, Stukkateuren, Malern und dergleichen 
müssen so hergestellt werden, daß Sicherheit für die auf und unter denselben verkehrenden 
Personen geschaffen ist. 
5.
	        
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