XXIII. 363
82.
In folgenden Städten werden je in einem besonderen Wahlkreise mehrere Abgeordnete
gewählt und zwar in Mannheim fünf, in Karlsruhe vier, in Freiburg drei, in Heidelberg
und Pforzheim je zwei.
Die Einteilung der Gemarkung dieser Städte in besondere Wahlkreise erfolgt durch
landesherrliche Verordnung nach Anhörung des Stadtrats. Spätestens bis zum 1. Juli 1912
soll diese Einteilung durch Gesetz geordnet werden. Bei der Bildung der Wahlkreise soll auf
tunlichste Gleichmäßigkeit unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner und der Wahl-
berechtigten Bedacht genommen werden. Die Wahlkreise müssen in sich zusammenhängend und
tunlichst abgerundet sein.
83.
Werden künftighin die Gemarkungsgrenzen zwischen mehreren Gemeinden, welche ver-
schiedenen Wahlkreisen angehören, durch Verwaltungsentschließung geändert, so werden die an
eine andere Gemeinde übergegangenen Gemarkungsteile vom Zeitpunkte der Vereinigung an
als Bestandteil des Wahlkreises behandelt, welchem diese Gemeinde angehört.
Gehen in dieser Weise Gemarkungsteile an eine Stadt über, in der mehrere Abgeordnete
zu wählen sind, so wird über die Zuteilung des Gemarkungsteils an die städtischen Wahlkreise
nach § 2 Absatz 2 Bestimmung getroffen.
Werden künftighin an dem Bestande mehrerer Gemeinden, welche verschiedenen Wahl-
kreisen angehören, durch Gesetz Anderungen vorgenommen, so wird gleichzeitig darüber, zu
welchem der städtischen Wahlkreise die der Gemarkung hinzugefügten Bestandteile gehören,
gesetzliche Bestimmung getroffen.
84.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, betreffend die Abänderung der Verfassung,
vom heutigen in Kraft.
Gegeben zu Schloß Mainan, den 24. August 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Schenkel.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 53