Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 385 
geben. Es darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine 
schriftliche, von einem Mitgliede des Staats-Ministeriums kontrasignierte, Versicherung des 
Großherzogs beigebracht wird, daß die Summe zum wahren Besten des Landes verwendet 
worden sei, oder verwendet werden solle. 
§ 56. 
Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen knüpfen. 
8§ .57. 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen gültig gemacht werden. Ausgenommen 
sind die Anlehen, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur antizipiert 
werden, sowie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sie, vermöge ihres 
Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist. 
Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen dringenden Staatsbedürfnisses, dessen 
Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältnis 
steht, und wozu das Kredit-Votum der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit 
des Ausschusses hinreichend, eine Geld-Aufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag 
werden die gepflogenen Verhandlungen vorgelegt. 
658. 
Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen 
sind die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, 
Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von 
Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen, die aus 
staatswirtschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der Landes-Kultur oder zur Aupfhebung einer 
nachteiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen 
verwendet oder der Schuldentilgungs-Kasse zur Verzinsung übergeben werden. 
Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum Zwecke der Beendigung eines, 
über Eigentums= oder Dienstbarkeits-Verhältnisse auhängigen, Rechtsstreits; ferner die Wieder- 
vergebung heimgefallener Thron-, Ritter= und Kammerlehen während der Zeit der Regierung 
des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind. 
Da durch diesen und den § 57 der Zweck der pragmatischen Sanktion über Staatsschulden 
und Staatsveräußerungen vom 1. Oktober 1806 und vom 18. November 1808 vollständig 
erreicht ist, so hört die Verbindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo die landständische 
Verfassung in Wirksamkeit getreten sein wird. 
§ 59. 
Ohngeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats= und 
Fürsteurechts unstreitiges Patrimonial-Eigentum des Regenten und seiner Familie sind, und 
Wir sie auch in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten als Haupt der Familie,
	        
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