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g 62.
Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf der Verwilligungs-Zeit noch
sechs Monate fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung aufgelöst wird, ehe ein
neues Budget zustande kommt, oder wenn sich die ständischen Beratungen verzögern.
g 63.
Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer eines Krieges kann der Groß-
herzog, zur schleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter
Zustimmung der Stände, gültige Staatsanlehen machen oder Kriegsstenern ausschreiben.
Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung
in der Art eingeräumt,
1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwei Mitglieder an die Ministerien
der Finanzen und des Kriegs und einen Kommissär zur Kriegs-Kasse abordnen
darf, um darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch wirklich
und ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden, und daß derselbe
zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzustellenden Kriegs-Kommission
eben so viele Mitglieder abzugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand zu
rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs- und Lieferungswesens ernennt. Auch
soll der Ausschuß das Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzial-Behörde
aus der Zahl der in dem Provinz-Bezirk wohnenden Ständeglieder zwei Abgeordnete
beizugeben.
d
g 64.
Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert oder abändert, darf ohne Zu-
stimmung einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stände-Glieder einer jeden der
beiden Kammern gegeben werden.
8 65.
Zu allen anderen, die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen
betreffenden allgemeinen neuen Landesgesetzen, oder zur Abänderung oder authentischen Er-
klärung der bestehenden, ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer jeden der beiden
Kammern erforderlich.
§ 65 a.
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.)
Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Großherzog, sowie jeder Kammer zu.
g 66.
Der Großherzog bestätigt und promulgiert die Gesetze, erläßt die zu deren Vollzug und
Handhabung erforderlichen — die aus dem Aufsichts- und Verwaltungs-Recht abfließenden —
und alle für die Sicherheit des Staats nötigen Verfügungen, Reglements und allgemeinen
Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer Natur nach zwar zur ständischen Beratung ge-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 56