Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 387 
g 62. 
Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf der Verwilligungs-Zeit noch 
sechs Monate fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung aufgelöst wird, ehe ein 
neues Budget zustande kommt, oder wenn sich die ständischen Beratungen verzögern. 
g 63. 
Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer eines Krieges kann der Groß- 
herzog, zur schleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter 
Zustimmung der Stände, gültige Staatsanlehen machen oder Kriegsstenern ausschreiben. 
Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung 
in der Art eingeräumt, 
1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwei Mitglieder an die Ministerien 
der Finanzen und des Kriegs und einen Kommissär zur Kriegs-Kasse abordnen 
darf, um darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch wirklich 
und ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden, und daß derselbe 
zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzustellenden Kriegs-Kommission 
eben so viele Mitglieder abzugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand zu 
rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs- und Lieferungswesens ernennt. Auch 
soll der Ausschuß das Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzial-Behörde 
aus der Zahl der in dem Provinz-Bezirk wohnenden Ständeglieder zwei Abgeordnete 
beizugeben. 
d 
g 64. 
Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert oder abändert, darf ohne Zu- 
stimmung einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stände-Glieder einer jeden der 
beiden Kammern gegeben werden. 
8 65. 
Zu allen anderen, die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen 
betreffenden allgemeinen neuen Landesgesetzen, oder zur Abänderung oder authentischen Er- 
klärung der bestehenden, ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer jeden der beiden 
Kammern erforderlich. 
§ 65 a. 
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.) 
Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Großherzog, sowie jeder Kammer zu. 
g 66. 
Der Großherzog bestätigt und promulgiert die Gesetze, erläßt die zu deren Vollzug und 
Handhabung erforderlichen — die aus dem Aufsichts- und Verwaltungs-Recht abfließenden — 
und alle für die Sicherheit des Staats nötigen Verfügungen, Reglements und allgemeinen 
Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer Natur nach zwar zur ständischen Beratung ge- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 56
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.