410 XXVI.
Verordnung.
(Vom 20. September 1904.)
Die Sicherung der Ansprüche der Gemeinden auf Grund des Ortsstraßengesetzes betreffend.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 20. August 1904, die Sicherung der Ansprüche der
Gemeinden auf Grund des Ortsstraßengesetzes betreffend, wird die Verordnung vom 4. August
1890, die Leistungen der Anstößer bei Herstellung von Ortsstraßen betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 513), im Einverständnis mit dem Ministerium der Justiz, des Kultus
und Unterrichts abgeändert und ergänzt, wie folgt:
In § 1 Absatz 1 ist statt „nach den Artikeln 9 und 12“ zu setzen: „nach den Artikeln
20 und 23“.
In § 2 ist statt „(Artikel 9)“ zu setzen: „(Artikel 20)".
In § 3 Absatz 4 ist statt „Artikel 9 Absatz 2“ zu setzen: „Artikel 20 Absatz 2".
In § 8 Absatz 1 ist statt „(Artikel 12 des Gesetzes)“ zu setzen: „(Artikel 23 des Gesetzes)“.
In § 9 ist statt „(Artikel 13)“ zu setzen: „(Artikel 24)“.
Hinter § 9 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
10.
Das Verzeichnis, welches die Gemeinden gemäß Artikel 24 b des Ortsstraßengesetzes in
der Fassung des Artikel I des Gesetzes vom 20. August 1904 zu führen haben, muß mindestens
enthalten:
die Bezeichnung der Liegenschaft (Lagerbuchnummer, Hausnummer);
den Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort des gegenwärtigen Eigentümers;
die Bezeichnung der Art der Forderung;
den Betrag der Forderung;
die Bezeichnung des Gemeindebeschlusses, auf dem die Beitragspflicht beruht, nebst der
dazu erteilten Staatsgenehmigung;
den Termin der Fälligkeit der Forderung;
die kurze Bezeichnung der Tatsachen, welche nach dem Gesetze die Fälligkeit begründen.
11.
Der Eintrag in das in § 10 genannte Verzeichnis hat unmittelbar nach Eintritt der
Fälligkeit der Forderung zu erfolgen.
Auf Ansuchen berechtigter Interessenten haben die Gemeinden die im Verzeichnis ein-
getragene Forderung ziffermäßig zu erläutern.
8 12.
. Will die Gemeinde auf Grund der Bestimmung des Artikel III des Gesetzes vom
20. August 190.4 vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderung aus dem Erlös des Grund-