Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIX. 427 
Artikel 10. 
Die Jagdpachtverträge, welche bezüglich der Gemarkung Kürnbach und der anderen aus- 
getauschten Gebiete zur Zeit des nach Artikel 1 und 2 eintretenden Ülbergangs der Landes- 
hoheit bestehen, werden durch diesen Vertrag nicht berührt. 
Artikel 11. 
Der vorstehende Staatsvertrag tritt mit dem 1. Jannar des auf die Ratifikation folgen- 
den Jahres in Vollzug. 
Die beiden Regierungen behalten sich die Einholung der Zustimmung der landständischen 
Vertretungen, soweit solche erforderlich ist, vor. 
Dessen zu Urkunde haben die Bevollmächtigten den Vertrag unter Beidrückung ihrer 
Siegel in zwei Ausfertigungen unterzeichnet, von welchen jeder Teil ein Exemplar zur Hand 
genommen hat. 
Heidelberg, den 11. Mai 1903. 
(L. S.) gez. von Reck. (L. S.) gez. Krug von Nidda. 
(I. S.) gez. Becker. (L. S.) gez. Wilbrand. 
Vorstehender Staatsvertrag ist beiderseits ratifiziert und der Austausch der Ratifi- 
kationsurkunden bewirkt worden. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 6. November 1904.) 
Die Einführung der badischen Gesetzgebung in der Gemeinde Kürnbach betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1904, die Auflösung des zwischen 
Baden und Hessen bestehenden Kondominats über die Gemeinde Kürnbach betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 423), haben Wir auf Antrag Unseres Staatsministeriums 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
81. 
Vorerst treten für Kürnbach nicht in Kraft: 
a. § 17 und § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. März 1890, die Vorzugs= und Unter- 
pfandsrechte betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 155),
	        
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