XX. 437
Verordnung.
(Vom 11. November 1904.)
Die Erteilung der Rheinschifferpatente betreffend.
§ 1.
Wer das in Artikel 15 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868
vorgeschriebene Patent über die Befugnis zum selbständigen Betriebe des Gewerbes als
Rheinschiffer erwerben will, hat nachzuweisen:
a. zur Führung von Dampfschiffen die praktische Ausübung des Schiffahrtsgewerbes
während mindestens sieben Jahren, wovon mindestens ein Jahr der praktischen Erlernung
der Dampfschiffahrt gewidmet war, und die Vollendung des 25. Lebensjahres;
b zur Führung von sonstigen Schiffen die praktische Ausübung des Schiffahrtsgewerbes
während mindestens sechs Jahren und die Vollendung des 23. Lebensjahres;
I. zur Führung von Segelschiffen von höchstens 50 Tonnen — 1000 Zentnern Tragfähigkeit
auf bestimmten kurzen Rheinstrecken oberhalb Worms die praktische Ausübung des
Schiffahrtsgewerbes während mindestens zwei Jahren, wobei wenigstens zeitweilig
das Ruder geführt worden ist, und die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Denjenigen, welche die Abgangsprüfung an einer von der Zentralkommission für die
Rheinschiffahrt als dazu geeignet erklärten Schifferschule bestanden haben, ist das Patent zu
erteilen, wenn sie mindestens vier Jahre oder bei der Führung von Dampfschiffen fünf Jahre
die Schiffahrt praktisch ausgeübt und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Das Patent wird für bestimmte Strecken des Rheins oder den ganzen schiffbaren Rhein
erteilt, sofern nachgewiesen ist, daß mindestens die Hälfte der erforderlichen Fahrzeit auf
Schiffen zugebracht ist, welche die im Patent angegebene Strecke befahren.
In dem Falle der lit. c muß die Schiffahrt während zweier vollen Jahre auf der
Strecke, für welche das Patent nachgesucht wird, ausgeübt worden sein.
Als Fahrzeit wird nur die Zeit gerechnet, die während einer Reise tatsächlich in Aus-
übung der Schiffahrt zugebracht worden ist. In der Fahrzeit sind auch die Lade= und
Löschzeit, sowie die infolge von Hochwasser, Eisgang, Niedrigwasser oder Unfall 2c. ein-
getretenen kürzeren Unterbrechungen der Fahrzeit einzurechnen. Das Gleiche gilt von gering-
fügigen Zwischenpausen, in welchen ein Schiff zwischen zwei Reisen unbeschäftigt liegt.
Dagegen sind die Zeiten längeren Stillliegens der Schiffahrt nicht in die Fahrzeit
einzurechnen.
82.
Der in § 1 geforderte Nachweis ist durch Vorlage des vorgeschriebenen Dienstbuches
(Ziffer 4 B lit. a, b und g des Schlußprotokolls zur revidierten Rheinschiffahrtsakte) zu
erbringen. Erstreckt sich die Dienstzeit des Bewerbers auch auf die Zeit vor dem 1. April
1902, so ist auch das nach den früheren Vorschriften ausgestellte Dienstbuch vorzulegen.
Soweit nicht bereits im Dienstbuch durch Einträge derjenigen patentierten Rheinschiffer,