Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXX. 441 
Verordnung. 
(Vom 12. November 1904.) 
Die Gemeindesteuern und den Almendgenuß betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsministerial= 
Entschließung d. d. Schloß Baden, den 6. November 1904 Nr. 1123 gnädigst zu genehmigen 
geruht, daß zum Vollzug von Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 31. Juli 1904, die Gemeinde- 
steuern und den Almendgenuß betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 246 ff.), in 
§ 13 Ziffer 9 der landesherrlichen Verordnung vom 12. Juli 1864 zum Vollzug des Gesetzes 
vom 5. Oktober 1863 über die Organisation der inneren Verwaltung, insbesondere die Ein- 
richtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend, die Absätze c und #1 
folgende Fassung erhalten: 
c. zu Gemeindebeschlüssen über Anderungen im Almendgenuß im Falle des § 104 
Absatz 3 der Gemeindeordnung und über die Verteilung von Almendgut zu Eigentum, 
sowie über jede Verteilung von Gemeindegut; 
d. zu Gemeindebeschlüssen nach § 77a Absatz 2 und 3 und § 77b der Gemeinde- 
ordnung und der Städteordnung bezüglich der Zuschläge zur staatlichen Verkehrs- 
steuer und der Erhebung einer Abgabe von Lustbarkeiten, sowie nach § 80 a der 
Gemeindeordnung und der Städteordnung, wonach der Steueranschlag für die Ein- 
kommen von 500 bis 900 + auf 150 4 festgesetzt wird. 
Dies wird hiermit im Allerhöchsten Auftrage zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 12. November 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Schmidt. 
Berichtigung. 
In der dritten Zeile des § 93 des Geietzes vom 20. August 1904, die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuchs betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIV Seite 398), muß es statt „#landes herr lichen“: „landesrechtlichen“ heißen.
	        
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