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Verordnung.
(Vom 12. November 1904.)
Die Gemeindesteuern und den Almendgenuß betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsministerial=
Entschließung d. d. Schloß Baden, den 6. November 1904 Nr. 1123 gnädigst zu genehmigen
geruht, daß zum Vollzug von Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 31. Juli 1904, die Gemeinde-
steuern und den Almendgenuß betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 246 ff.), in
§ 13 Ziffer 9 der landesherrlichen Verordnung vom 12. Juli 1864 zum Vollzug des Gesetzes
vom 5. Oktober 1863 über die Organisation der inneren Verwaltung, insbesondere die Ein-
richtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend, die Absätze c und #1
folgende Fassung erhalten:
c. zu Gemeindebeschlüssen über Anderungen im Almendgenuß im Falle des § 104
Absatz 3 der Gemeindeordnung und über die Verteilung von Almendgut zu Eigentum,
sowie über jede Verteilung von Gemeindegut;
d. zu Gemeindebeschlüssen nach § 77a Absatz 2 und 3 und § 77b der Gemeinde-
ordnung und der Städteordnung bezüglich der Zuschläge zur staatlichen Verkehrs-
steuer und der Erhebung einer Abgabe von Lustbarkeiten, sowie nach § 80 a der
Gemeindeordnung und der Städteordnung, wonach der Steueranschlag für die Ein-
kommen von 500 bis 900 + auf 150 4 festgesetzt wird.
Dies wird hiermit im Allerhöchsten Auftrage zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 12. November 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Schmidt.
Berichtigung.
In der dritten Zeile des § 93 des Geietzes vom 20. August 1904, die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuchs betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIV Seite 398), muß es statt „#landes herr lichen“: „landesrechtlichen“ heißen.