Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

444 XXXl. 
B. Wertpapiere und zwar: 
a. Sparbücher deutscher mündelsicherer Sparkassen. 
Sparbücher der Schulsparkasse werden nicht beliehen. 
. Auf den Juhaber lautende Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs, eines 
deutschen Staates oder deutscher kommunaler Korporationen; auf den Inhaber 
lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reich oder einem Bundesstaate 
garantiert sind; volleinbezahlte Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien und Prioritäts- 
obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, sofern dieselben mindestens in den 
letzten drei Jahren Zinsen oder Dividenden bezahlt haben; Pfandbriefe landschaft- 
licher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkredit- 
institute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien. 
Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht deutscher Staaten sowie 
Bodenkreditobligationen nicht deutscher Hypothekenbanken, sofern diese Papiere 
im Berliner oder Frankfurter Börsenkursblatt notiert sind. 
Der Verwaltungsrat stellt innerhalb der unter lit. b und c angegebenen 
Grenzen ein Verzeichnis derjenigen Wertpapiere auf, welche die Spar= und Pfand- 
leihkasse-Verwaltung ohne besondere Genehmigung des Verwaltungsrats beleihen darf. 
. Andere Wertpapiere, jedoch nur mit besonderer Zustimmung des Verwaltungsrats. 
Forderungen, für welche eine Hypothek zur ersten Stelle bestellt ist und der Wert 
der verpfändeten Liegenschaften ohne Zubehör nach der amtlichen Schätzung doppelte 
Deckung bietet, mit jeweiliger Genehmigung des Verwaltungsrats und Beleihung 
bis zu 80 Prozent des Darlehens. 
Nicht beliehen werden insbesondere: Gemälde, Kupferstiche, Bücher, Pelz-, Glas- 
und Porzellanwaren, Waffen, Geräte, Getreide, Flüssigkeiten u. s. w. 
§ 31. 
Jeder zu Pfand angebotene Gegenstand wird vor der Beleihung nach seinem Kaufwerte 
geschätzt. Bei Gold und Silber bleibt der Formwert unberücksichtigt. 
Für Wertpapiere ist der mittlere Tageskurs maßgebend. 
Wenn die Abschätzung eines Pfandes der Pfandleihkasse besondere Kosten verursacht, so 
ist hierfür sofort Vergütung zu leisten; im übrigen erfolgt die Abschätzung unentgeltlich. 
§ 32. 
Gold und Silber werden bis zu 80 Prozent, die übrigen Pfandgegenstände, mit Aus- 
nahme der Wertpapiere, bis zu 50 Prozent des abgeschätzten Wertes beliehen. 
Von Wertpapieren werden beliehen: 
die in § 30 lit. B a genannten bis zu 95 Prozent der Einlage, 
die unter lit. B b genannten bis zu 80 Prozent und 
die übrigen bis zu 70 Prozent ihres Kurswertes. 
Auf Anlehenslose, deren Kurs höher als ihr niederster Treffer ist, darf jedoch jedenfalls 
nur der Betrag des letzteren, abzüglich eines Jahreszinses, dargeliehen werden. 
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