446 XXXI.
8 38.
Ein Pfand verfällt mit Ablauf des letzten Tages desjenigen Zeitraums, auf welchen
dasselbe eingesetzt oder erneuert wurde (8 39).
Soweit Kündigung bedungen (§ 34 Absatz 2), verfällt das Pfand mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist.
839.
Soweit nicht Kündigung ausbedungen ist, kann das Faustpfanddarlehen nach Eintritt der
Verfallzeit (§ 34 Absatz 1) erneuert werden, jedoch nur nach vorheriger Zahlung der Zinsen.
Die Ernenerung ist auf dem Pfandscheine zu vermerken.
§ 40.
Nach geschehener Ablieferung des Pfandes erhält der Verpfänder mit dem Darlehen
einen von dem Kassier und dem Kontrolleur unterschriebenen Pfandschein, welcher die Nummer
des Pfandes, die Summe und die Dauer des Darlehens, die Beschreibung und den Wert des
Pfandes, sowie den Tag der Ausfertigung angibt.
Pfandscheine über Wertpapiere müssen auch den Namen des Verpfänders enthalten.
Pfandscheine über andere Pfänder lauten auf den Inhaber.
8 41.
über die stattfindenden Verpfändungen sind Bücher zu führen, in welche unter sortlaufender
Ordnungszahl eingetragen werden:
a. die Zeit der Verpfändung,
b. die genaue Beschreibung der Pfänder nach Gattung, Zahl und Wert,
. bei Wertpapieren die Namen der Verpfänder,
d. der Name des Schätzers,
e. der Betrag der Pfandschuld.
Die Bücher sind doppelt zu führen und zwar ein Duplikat durch den Kontrolleur (Kontroll=
pfandbuch); dieselben sind täglich abzuschließen und zu unterzeichnen.
Bei Verpfändung von Wertpapieren ist für jedes Darlehen ein Konto zu eröffnen, welches
die oben unter a, b und e bezeichneten Angaben sowie den Namen des Verpfänders enthält;
die Wertpapieredarlehen sind in besonderen, doppelt zu führenden und monatlich abzuschließenden
Kassenbüchern zu buchen, in welchen auf den Beschrieb der Pfänder in den Konten zu ver-
weisen ist.
2.
Die Auslösung eines Pfandes geschieht durch Heimzahlung des Darlehens samt Zinsen
und Lagergebühr und durch Rückgabe des Pfandscheins.
Jeder Inhaber eines Pfandscheins ist als zur Auslösung berechtigt anzusehen; jedoch ist
die Pfandleihkasse befugt, wenn es sich um auf Namen lautende Pfandscheine (§ 40 Absatz 2)
handelt, die Berechtigung des Inhabers einer Prüfung zu unterziehen.