Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

48 XXXI. 
Die Auszahlung des Übererlöses kann erst vierzehn Tage nach der betreffenden Ver— 
steigerung verlangt werden. 
Übererlöse unter 20 H werden nicht ausbezahlt. 
8 48. 
Ist ein Pfandschein verloren gegangen oder vernichtet worden, so kann der bisherige 
Inhaber der Urkunde deren Kraftloserklärung bei der Spar- und Pfandleihkasse beantragen. 
Zu diesem Zwecke hat er der Verwaltung den Verlust des Pfandscheins unter genauer 
Angabe seiner Merkmale anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 
Die Verwaltung wird einen Interimsschein ausfertigen und im Pfandbuch sowie beim 
Pfand einen Sperrvermerk mit der Wirkung eintragen, daß bis auf weiteres das Pfand an 
den Inhaber des Pfandscheins nicht ausgefolgt werden darf. 
Der Interimsschein berechtigt nicht zur Auslösung des Pfandes, sondern nur zur Erhebung 
des Übererlöses gemäß § 47 Absatz 2b. 
Beantragt der Besitzer die Kraftloserklärung des Pfandscheins, so macht die Verwaltung 
gemäß § 62 bekannt, daß der Pfandschein für kraftlos erklärt wird, wenn er nicht von dem 
Inhaber innerhalb eines Monats nach der Einrückung bei der Pfandleihkasse vorgelegt wird. 
Wird der Pfandschein innerhalb dieser Frist von dem Juhaber unter Geltendmachung 
seiner Rechte vorgelegt, so hat die Verwaltung den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen 
und die Beteiligten auf den Rechtsweg zu verweisen. 
Wird der Pfandschein innerhalb der angegebenen Frist nicht vorgelegt, so wird er vom 
Verwaltungsrat für kraftlos erklärt und dem Antragsteller ein neuer Pfandschein gegen Rück- 
gabe des Interimsscheins ausgestellt. 
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und auf Verlangen vor- 
zuschießen. 
Die Kraftloserklärung des Pfandscheins durch die Sparkasse kann nur durch Klage nach 
Maßgabe der §§ 957, 958 der Civilprozeßordnung angefochten werden. 
Die Bestimmungen in § 14 Absatz 8 des Badischen Gesetzes, betreffend die Ausführung 
des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung u. s. w., vom 18. Juni 1899 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Verfallzeit des Pfandes und des Übererlöses sowie der Zeitpunkt der Veräußerung 
des Pfandes werden durch das Aufgebotsverfahren nicht berührt. 
8 49. 
Wenn eine gestohlene oder verlorene Sache zu Pfand gegeben wurde, so ist die Pfand- 
leihkasse nur gegen Zahlung der Darlehenssumme, des Zinses und der Lagergebühr zur 
Herausgabe verpflichtet. 
§ 50. 
Gerät der Eigentümer eines Pfandscheins in Konkurs, so wird das Pfand der Konkurs- 
masse nur gegen Zahlung der Darlehenssumme, des Zinses und der Lagergebühr und gegen 
Rückgabe des Pfandscheins ausgefolgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.