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Nr. XXXVIII Seite 210) und den auf Grund hiervon von der Reichspostverwaltung jeweils
ergehenden Vorschriften zu den portofreien gehören, sind als portopflichtige zu
behandeln.
(2) Die vorerwähnten Bestimmungen über Portofreiheit sind in ihrer dermaligen Fassung
ein- Anlage 1 abgedruckt.
§ 3.
nsnntht Bei den portopflichtigen Sendungen sind zu unterscheiden
Sendungen. a. Sendungen zwischen Großherzoglichen Behörden unter sich (8 4);
b. Sendungen von Großherzoglichen Behörden an Reichsbehörden, an Behörden (Staats-
und Gemeindebehörden) anderer Bundesstaaten, sowie an ausländische Behörden (§ 5);
Sendungen zwischen Großherzoglichen Behörden und badischen Gemeinde= und Kreis-
behörden, kirchlichen Behörden und Behörden anderer Religionsgenossenschaften,
Stiftungen (8 0);
d. Sendungen an andere als die unter a bis c genannten Empfänger, z. B. Privat-
personen (8 7).
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84.
nussendune (1) Die Sendungen der Großherzoglichen Behörden unter sich sind bei der Absendung
herzoglichen zu frankieren.
Vehörden. (2) Den Ministerien und Mittelstellen bleibt es jedoch überlassen, für die ihnen unter-
stellten Behörden und Einzelbeamten die unfrankierte Absendung gemäß § 14 anzuordnen.
(3) Wegen des Portoersatzes (§ 9) macht es keinen Unterschied, ob das Porto von der
absendenden oder empfangenden Stelle entrichtet ist.
85.
7/ Portopflichtige Sendungen an außerbadische Behörden (§ 3b) sind stets zu frankieren,
badisce und zwar auch dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, in der eine Partei zum
Behörden. Ersatze des Portos an die Staatskasse verpflichtet ist. (Wegen des Ersatzes vergleiche
§ 10 Absatz 2).
8.
- Alle portopflichtigen Sendungen an badische Gemeinde= und Kreisbehörden, an kirchliche
herzoglichen Behörden und Behörden anderer Religionsgenossenschaften, sowie an Stiftungen sind zu
ohorden und frankieren, und zwar auch dann, wenn die Sendung in einer Angelegenheit ergeht, in
bdiche #e der eine Partei zum Ersatze des Portos an die Staatskasse verpflichtet ist. (Wegen des
Kreisbehörden Ersatzes vergleiche § 9).
u. s. w. 8 7
- (1) Die von Großherzoglichen Behörden an andere als die in § 3 a bis c genannten
u. . w. Empfänger (Privatpersonen u. s. w.) ergehenden Postsendungen sind unter Beachtung der
Vorschrift in § 14 in der Regel un frankiert abzulassen.